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1. Funktionen

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Lesen Sie § 5 BauGB.

Der Flächennutzungsplan hat gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im gesamten[24] Gemeindegebiet die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und sicherzustellen. Die Gemeinden haben einen solchen aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Der Flächennutzungsplan regelt lediglich die Grundzüge der sich aus der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung (s. Rn. 58).[25]

Der Flächennutzungsplan hat drei Funktionen.[26] Er soll:

übergeordnete Planungen umsetzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB)
nachfolgende Planungen steuern und
unmittelbare Standortbestimmungen von Bodennutzungen vornehmen.
Baurecht Baden-Württemberg

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