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1. Funktionen
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Lesen Sie § 5 BauGB.
Der Flächennutzungsplan hat gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im gesamten[24] Gemeindegebiet die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und sicherzustellen. Die Gemeinden haben einen solchen aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Der Flächennutzungsplan regelt lediglich die Grundzüge der sich aus der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung (s. Rn. 58).[25]
Der Flächennutzungsplan hat drei Funktionen.[26] Er soll:
• | übergeordnete Planungen umsetzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) |
• | nachfolgende Planungen steuern und |
• | unmittelbare Standortbestimmungen von Bodennutzungen vornehmen. |