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2. Inhalt
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Der Inhalt eines Flächennutzungsplanes ergibt sich aus § 5 BauGB. Aus dem Flächennutzungsplan soll sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im Wesentlichen die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung erkennen lassen. Dabei soll für einen langfristigen Zeitraum, d.h. für einen Zeitraum von rund 15 bis 20 Jahren, ausgedrückt werden, wie sich die Gemeinde städtebaulich entwickeln will und welche Konsequenzen dies für die Bodennutzung hat.
Sollten sich die Bedürfnisse ändern, so kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert werden. Sollte eine Neuaufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich sein, muss die Gemeinde entsprechend handeln (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).
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Lesen Sie unbedingt den Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB aufmerksam durch.
Dargestellt werden darf nur, was in einem Bebauungsplanung verbindlich festgelegt werden kann. Dabei hat sich die Darstellung (s.o. Rn. 45) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die Grundzüge zu beschränken. Die Darstellung muss grobmaschig[27] erfolgen, weil der Flächennutzungsplan seinem Wesen nach auf die Verfeinerung angelegt ist.[28] Eine parzellenscharfe Darstellung darf im Flächennutzungsplan also gerade nicht enthalten sein.
Beispiel
In der Gemeinde A zeichnet sich ab, dass in den nächsten zehn Jahren eine hohe Zuzugsrate zu erwarten ist. In einem Flächennutzungsplan weist die Gemeinde A ein bisher als Fläche für Landwirtschaft genutztes Gebiet teils als Bauland und teils als Grünfläche aus.
Die Gemeinde A hat damit auf der Grundlage ihrer vorhersehbaren zukünftigen städtebaulichen Bedürfnisse die Art der Nutzung des Bodens in Grundzügen ohne die Festlegung von Details dargestellt, so dass sie den Anforderungen an die an einem Flächennutzungsplan darzustellende Art der Bodennutzung erfüllt hat.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 5 Abs. 2b BauGB z.B. für sog. sachliche Teilflächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten (s. zum diesbezüglichen Rechtsschutz Rn. 565). Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan kann z.B. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen oder für Mobilfunkanlagen enthalten.
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Aus dem nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB lassen sich im Wesentlichen drei Arten von Darstellungen in Flächennutzungsplänen entnehmen:[29]
• | Darstellung der für die Bebauung vorgesehen Flächen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB |
• | Darstellung der öffentlichen oder privaten Infrastruktur vorgesehen ist, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB |
• | Darstellung der sonstigen Nutzung von Flächen, § 5 Abs. 2 Nr. 3–10 BauGB |
Hinweis
Dass der Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB nicht abschließend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“).