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c) Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB

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Der vorzeitige Bebauungsplan ist in § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB legal definiert. Hiernach kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan erstellt ist, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird.[18] Er kann im Gegensatz zum selbständigen Bebauungsplan (s.u. Rn. 70) aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist. Es darf jedoch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegen, wobei unerheblich ist, ob ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden ist oder ob dieser wegen Rechtsmängeln unwirksam ist oder unwirksam geworden ist.[19]

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Der vorzeitige Bebauungsplan

Der vorzeitige Bebauungsplan hat also drei Voraussetzungen:

1.Kein rechtswirksamer Bebauungsplan

2.Dringende Gründe

3.Kein Entgegenstehen des Bebauungsplanes zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung.


Dringende Gründe sind gegeben, wenn nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Festsetzung eines Bebauungsplanes bereits vor In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes erfordert.[20] Dies ist der Fall, wenn die städtebauliche Entwicklung durch das Warten auf den Flächennutzungsplan stärker gefährdet würde als durch einen vorzeitigen Bebauungsplan.[21]

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Zur Ermittlung, ob der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht, ist auf bereits vorhandene Vorstellungen in Bezug auf die Flächennutzung Rücksicht zu nehmen. Absichten und bloße Vorstellungen genügen hingegen jedoch nicht.[22]

Beispiel

Vorliegende gemeindliche Entwicklungsplanung
Sonstige informelle Planung
Vorliegender Entwurf eines Flächennutzungsplanes
Baurecht Baden-Württemberg

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