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a) Der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

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Den Regelfall der Entwicklung eines Bebauungsplanes stellt der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB dar.[13] Bei diesem Verfahren wird das Entwicklungsgebot erkennbar, d.h. der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Hierdurch wird das grundsätzlich zweistufige System der Bauleitplanung umgesetzt. Bei diesem Verfahren kann die Gemeinde durch entweder engere oder weitere Darstellungen im Flächennutzungsplan ihre (planerische) Selbstbindung (s.u Rn. 82) enger oder weiter gestalten.[14]

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Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zulässig, wenn sie das Ergebnis des Übergangs von der vorbereitenden in die definitiv parzellenscharf festsetzende Planungsstufe darstellen und der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen.[15]

Beispiele

Verstöße gegen das Entwicklungsgebot liegen in folgenden Fällen vor:

Eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche wird im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen.
Eine im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Grünfläche wird im Bebauungsplan als Standort für ein Hochhaus festgesetzt.

Hinweis

Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.[16]

Baurecht Baden-Württemberg

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