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b) Das Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 BauGB

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Das Parallelverfahren ist in § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB legal definiert. Danach kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Dieses Verfahren hat keine besonderen Voraussetzungen.[17] Es dient der Beschleunigung der Bebauungsplanung.

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Anwendung findet es in zwei Konstellationen:

1. Es ist noch kein Flächennutzungsplan vorhanden. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan aufgestellt.
2. Es ist zwar ein Flächennutzungsplan vorhanden, mit diesem dürfen jedoch die im zukünftigen Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen nicht getroffen werden, da sie den Darstellungen des vorhandenen Flächennutzungsplanes widersprechen würden. In diesem Fall wird der vorhandene Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen im (zukünftigen) Bebauungsplan angepasst.
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