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1. Der Flächennutzungsplan

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Die Gemeinde soll zunächst für das ganze Gemeindegebiet (vgl. § 5 BauGB) einen Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB aufstellen.


Ein Flächennutzungsplan ist der umfassende, auf die Bodennutzung im Gemeindegebiet bezogene gemeindliche Entwicklungsplan.[5]

Im Gegensatz zum Bebauungsplan regelt der Flächennutzungsplan auf der ersten Stufe nur die Grundzüge der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung.[6] Er enthält also anders als der Bebauungsplan gerade keine konkreten Festsetzungen für einzelne Baugebiete enthalten.

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Der Flächennutzungsplan ist wegen § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Eine nur teilweise Beplanung ist daher grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 5 Abs. 2b BauGB. Hiernach ist eine Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich.

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Aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ergibt sich eine zeitliche Priorität der Bauleitpläne.[7] Zunächst soll ein Flächennutzungsplan erstellt und aus diesem dann der Bebauungsplan inhaltlich entwickelt werden (sog. Entwicklungsgebot, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB). Von diesem Gebot existieren Ausnahmen (s.u. Rn. 67 ff.).

Aus dieser zeitlichen Priorität ergibt sich, dass ein Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksam ist, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Festsetzung kein vorhandener Flächennutzungsplan zugrunde liegt. Eine spätere Heilung durch den nachträglichen Erlass eines Flächennutzungsplanes, der den Bebauungsplan rechtfertigen soll, kann nicht erfolgen.[8]

Baurecht Baden-Württemberg

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