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d) Der Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13a BauGB

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Eine Bebauungsplanung für die Wiedernutzbarkeit von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung stellt gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB einen Bebauungsplan der Innenentwicklung dar.

Beim Vorliegen eines derartigen Bebauungsplanes und der Einhaltung von Flächenobergrenzen („weniger als 20 000 Quadratmeter“, § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB; „20 000 bis weniger als 70 000 Quadratmeter“, § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB zulässig.

Derartige Pläne betreffen den Siedlungsbereich in Abgrenzung zum Außenbereich[67] (zum Begriff des Außenbereichs s.u. Rn. 342 ff.).[68]

3. Teil Kommunale BauleitplanungB. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › V. Besondere Bedeutung, Inhalt und Systematik der BauNVO

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