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c) Wesentlicher Inhalt, § 9 BauGB

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§ 9 BauGB lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Bebauungsplan Festsetzungen, Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen enthält. Der wesentliche Inhalt eines Bebauungsplanes sind die Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 BauGB). Die in § 9 BauGB geregelten Festsetzungen müssen parzellenscharf und die Grundlage für die konkrete Bebauung von Grundstücken, die dem Bebauungsplan unterfallen, sein.

Hinweis

Die einzelnen Nummern des § 9 Abs. 1 BauGB lassen sich dahingehend klassifizieren, dass sich die Nr. 1–9 auf die bauliche Nutzung von Baugrundstücken und die Nr. 10–26 auf die nichtbauliche Nutzung von Flächen beziehen.

Baurecht Baden-Württemberg

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