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a) Der qualifizierte Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

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Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn ein Bebauungsplan die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten vier Mindestvoraussetzungen erfüllt:

Er muss Festsetzungen über

1. die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 ff. BauNVO)
2. das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 ff. BauNVO)
3. die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
4. die örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

enthalten.

Hinweis

Es ist ohne Bedeutung, ob der Bebauungsplan über diese Festsetzungen hinaus weitere Festsetzungen enthält.[64]

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Für die Gemeinde bietet ein qualifizierter Bebauungsplan den Vorteil, dass eine einfache Lenkung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes erfolgen kann.[65] Dies geschieht dadurch, dass Vorhaben, die den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widersprechen, zulässig sind und widersprechende Vorhaben unzulässig sind.

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