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1. Handelsbilanz vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

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Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz waren vor dem Inkrafttreten des BilMoG[3] am 29.5.2009 im Handelsgesetzbuch nur allgemeine Regelungen zu finden. So besagt § 249 HGB a.F., dass für ungewisse Verbindlichkeiten – Pensionsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen – Rückstellungen zu bilden sind. Des Weiteren geht aus den Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz aus § 266 Abs. 3 HGB hervor, dass der Ausweis der Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten auf der Passivseite zu erfolgen hat. Handelsrechtlich existierte keine exakte Regelung für die Höhe der auszuweisenden Rückstellungen. In der Praxis wurde daher in der Vergangenheit (bis zur Einführung des BilMoG) in aller Regel der steuerliche Teilwert auch in der Handelsbilanz angesetzt. Dies wurde von den Wirtschaftsprüfern als absolute Untergrenze auch akzeptiert. Vorgenannter Bewertungsansatz wurde zunehmend kritischer beurteilt, da letztendlich gerade im Hinblick auf den angesetzten Zinssatz (6 % – § 6a EStG) eine Unterbewertung der Pensionsverpflichtungen erfolgte. Ziel war es, eine realistischere Bewertung des Verpflichtungsumfangs in der Handelsbilanz vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des BilMoG wurde die Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz verändert. Durch die Absenkung des Zinssatzes[4] und die Einbeziehung von Gehalts- und Rententrends ergeben sich teilweise nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen.

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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch die Rechtslage für die vor dem 1.1.1987 beginnenden Geschäftsjahre. Für diese Geschäftsjahre bestand auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 27.2.1961[5] hinsichtlich der Passivierung von Pensionsverbindlichkeiten noch kein Passivierungsgebot, sondern ein Passivierungswahlrecht. Im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes[6] führte eine Änderung des HGB jedoch zur Passivierungspflicht von Pensionsverbindlichkeiten. Für sog. „Altzusagen“, d.h. Zusagen, auf die der Versorgungsberechtigte vor dem 1.1.1987 einen Rechtsanspruch erworben hat, besteht nach Art. 28 EGHGB jedoch nach wie vor ein Passivierungswahlrecht. Diese Ausnahme gilt auch für eventuelle Erhöhungen dieser „Altzusagen“. Wird von besagtem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht und für Pensionsverbindlichkeiten keine Rückstellungen gebildet, so müssen die Pensionsverbindlichkeiten im Anhang des Jahresabschlusses ausgewiesen werden.

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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