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2. Nachholverbot

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Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.[12] Aus dieser Begrenzung der jährlichen Zuführungsbeträge resultiert das sog. Nachholverbot, das besagt, dass einmal unterlassene Zuführungen zur Rückstellung in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht mehr nachgeholt werden dürfen. Es entsteht dann ein sog. Fehlbetrag, der erst bei Eintritt eines Versorgungsfalles bzw. bei Ausscheiden aus dem Unternehmen unter Fortbestehen der Pensionsverpflichtung nachgeholt werden kann. In vorgenannten Fällen kann nach § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG immer auf den Barwert der künftigen Versorgungsleistungen aufgefüllt werden. Nach BFH-Rechtsprechung[13] gilt das Nachholverbot auch nach Wegfall des Passivierungswahlrechtes und Einführung der Passivierungspflicht (gilt für nach dem 31.12.1986 erteilte Zusagen) uneingeschränkt fort. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der BFH mit Urteil vom 10.7.2002 entschieden hat, dass das Nachholverbot auch dann greift, wenn eine fehlerhafte Rückstellungszuführung auf Grund eines Rechtsirrtums vorgenommen wurde.[14]

1. Kapitel EinführungA. Bilanzierung von Pensionszusagen in der Handels- und Steuerbilanz › IV. Rückstellungsbildung

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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