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1. Maßgeblichkeitsgrundsatz

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Für die steuerliche Bilanzierung ist nach § 5 Abs. 1 EStG die handelsrechtliche Bilanzierung maßgebend. Aufgrund dieses sog. Maßgeblichkeitsgrundsatzes ist die Steuerbilanz eine unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen korrigierte Handelsbilanz.[11]

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Die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz ist auch für die Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bindend, d.h. wenn entsprechend § 249 HGB in der Handelsbilanz Pensionsrückstellungen zu bilden sind, so greift diese Pflicht zur Rückstellungsbildung auch für die Steuerbilanz (mit weiteren Voraussetzungen gemäß § 6a EStG).

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Diese grundsätzliche Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bleibt auch nach Inkrafttreten des BilMoG weiterhin bestehen. Des Weiteren bestand in der Vergangenheit die Möglichkeit, auch höhere Rückstellungswerte in der Handelsbilanz auszuweisen. Der steuerliche Bewertungsansatz war als Untergrenze des handelsrechtlichen Ansatzes anzusehen. In der Regel wurden die in der Steuerbilanz angesetzten Werte im Verhältnis eins zu eins in die Handelsbilanz übertragen. Mit Einführung des BilMoG werden zwingend zwei unterschiedliche Werte anzusetzen sein (Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit).

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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