Читать книгу Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil - Страница 33

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2. Kapitel Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (1. Prüfstufe) › B. Keine steuerschädlichen Widerrufsvorbehalte

B. Keine steuerschädlichen Widerrufsvorbehalte

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Pensionsverpflichtungen sind von sehr langfristiger Natur, weshalb nur schwer abzuschätzen ist, wie sich die Verhältnisse hinsichtlich Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, aber auch hinsichtlich der Ertragslage der Unternehmung in der Zukunft ändern. Aus vorgenannten Gründen enthalten Pensionszusagen oft sog. Widerrufsvorbehalte, die, um steuerunschädlich zu sein, nicht an Willkür gebunden sein dürfen, sondern an billiges Ermessen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Danach führen Widerrufsvorbehalte nur dann zur Anerkennung der Pensionsrückstellungen, wenn sich die Vorbehalte auf Tatbestände erstrecken, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unter Beachtung billigen Ermessens (Abwägung zwischen den Interessen des Versorgungsberechtigten und dem zusagenden Unternehmen) eine Minderung bzw. einen Entzug der Pensionsleistungen zulassen (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG). In R 6a Abs. 4 EStR 2005 sind sog. steuerunschädliche Mustervorbehalte formuliert. Folgende Vorbehalte sind demzufolge als unschädlich anzusehen:

Allgemeiner Vorbehalt: – Kürzung bei wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Verhältnisse
Spezielle Vorbehalte: – Änderung der wirtschaftlichen Lage – Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – Änderung der rechtlichen (steuerrechtlichen) Behandlung der Aufwendungen – Persönliches Fehlverhalten

Vorbehalte, die jederzeit die Möglichkeit zu lassen, dass das zusagende Unternehmen die Pensionszusage nach freiem Belieben widerrufen kann, führen dazu, dass die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht passiviert werden darf. Von daher empfiehlt es sich, bei der Aufnahme von Widerrufsvorbehalten sich streng an den in den EStR aufgeführten steuerunschädlichen Vorbehalten zu orientieren. Ergänzend ist schon hier darauf hinzuweisen, dass die oben genannten „steuerunschädlichen“ Widerrufsvorbehalte im Rahmen einer Insolvenz zu Folgeproblemen führen können (s. hierzu Rn. 243 ff.).

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Darüber hinaus prüft die Finanzverwaltung auch Abfindungsklauseln unter bilanzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Widerrufsvorbehalte und erkennt eine Pensionsrückstellung nur dann an, wenn diese bestimmte Vorgaben erfüllt. Die zu erfüllenden Vorgaben sind im BMF-Schreiben vom 6.4.2005 festgehalten.[1] Wegen der Relevanz dieses Schreibens für die Praxis erfolgt eine Darstellung in einem gesonderten Kapitel (s. hierzu Rn. 457 ff.).

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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