Читать книгу Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil - Страница 39

I. BMF-Schreiben vom 3.11.2004[4] und weiterführende Rechtsprechung

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Der Tenor des vorgenannten BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Eine Überversorgung nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG liegt in der Regel immer dann vor, wenn Pensionszusagen in Form von sog. „Festbetragszusagen“ erteilt werden und im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht sind. Soweit die insgesamt zugesagten Versorgungsleistungen (Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds) zusammen mit den zu erwartenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag maßgebenden Aktivbezüge übersteigen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Überversorgung vorliegt.[5]

100

Für nach dem 31.12.2004 endende Wirtschaftsjahre, ist die Prüfung im Hinblick auf eine Überversorgung nur noch anhand der 75 %-Grenze vorzunehmen. Die ehemals geltende 30 % Regelung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zzgl. Aufwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht höher als 30 % der Stichtagsbezüge) darf nicht mehr angewendet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3.11.2004, Rn. 23).

101

Beruhen Versorgungsleistungen auf Entgeltumwandlungen, so können die umgewandelten Entgelte und die hieraus resultierenden Versorgungsleistungen bei der Ermittlung der 75 %-Grenze unberücksichtigt bleiben.

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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