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aa) § 708 BGB, § 43 Abs. 1 GmbHG: Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer
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Das Recht und die Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen ergibt sich bei der GmbH & Co. KG wie bei der GmbH grundsätzlich aus § 43 Abs. 1 GmbHG.
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Wie dargestellt, kann bei der GmbH die Vorschrift des § 43 Abs. 1 GmbHG zur Begründung einer Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen herangezogen werden (Rn. 74). Für die Komplementär-GmbH gilt § 43 Abs. 1 GmbHG jedoch nicht unmittelbar. Für die Komplementärin gilt zunächst über die §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB der Sorgfaltsmaßstab des § 708 BGB. § 708 BGB sieht eine Haftungserleichterung dahingehend vor, dass jeder Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat. Im Bereich der GmbH & Co. KG ist umstritten, ob für die Komplementär-GmbH, bzw. deren handelnde Organe, nicht auch der § 43 Abs. 1 GmbHG gelten soll.[221] Der BGH verlangt jedenfalls im Bereich der Publikumskommanditgesellschaften im Verhältnis der Komplementär-GmbH zur Kommanditgesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Ob dies auch für die personalistisch strukturierte GmbH & Co. KG gelten soll, hat der BGH bislang offen gelassen.[222] Es spricht allerdings viel dafür, auch bei der personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG den Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG für die Komplementärin anzuwenden. Die in § 708 BGB vorgesehene eigenübliche Sorgfalt des Gesellschafters ist im Ergebnis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 GmbHG gleichzusetzen. Da die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jedenfalls nach § 43 GmbHG haften und die Komplementär-GmbH durch ihre Geschäftsführer handelt, muss auch das Handeln der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH & Co. KG letztlich den Anforderungen des § 43 GmbHG entsprechen.[223]
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Nimmt man somit für die GmbH & Co. KG an, dass der Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG auch im Verhältnis der Komplementär-GmbH zur Kommanditgesellschaft gilt, so lässt sich daraus ebenfalls die grundsätzliche Pflicht der Komplementär-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ableiten, bei Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente für Gesetzes- oder Richtlinienverstöße den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur GmbH entsprechend.