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aa) Zustimmungserfordernisse und Weisungsrecht
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Nach dem gesetzlichen Leitbild sind bei der GmbH & Co. KG nur die Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt. Die Kommanditisten sind hingegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB. Wie dargestellt, bedarf es jedoch bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen eines Beschlusses aller Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten. Auch, wenn der jeweilige Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen vorsieht, wird man jedenfalls bei solchen unternehmensinternen Untersuchungen, die nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind und ein nicht unerhebliches Risiko für den Fortbestand der Gesellschaft darstellen, von einer außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme sprechen können. In diesen Fällen sind mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung die Kommanditisten zur Entscheidung berufen.
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Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG haben – anders als die Gesellschafter bei der GmbH – mangels gegenteiliger gesellschaftsvertraglicher Regelungen kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.[250]