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c) Gesellschafter
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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander bestimmen sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag, § 109 HGB. In der Praxis sind die Rechte und Pflichten aller Gesellschafter daher regelmäßig weitgehend geregelt. Fehlen entsprechende Regelungen, haben die Kommanditisten allerdings nur sehr wenige Befugnisse.