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bb) § 116 HGB: Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
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Hinsichtlich der Befugnis der Geschäftsführung zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen ist stets auch die Regelung des § 164 S. 1 HGB i.V.m. § 116 HGB zu beachten.
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Bei außergewöhnlichen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen die Geschäftsführer der Zustimmung aller Kommanditisten, § 164 S. 1 HGB i.V.m. § 116 HGB.[224] Ob die Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen ein gewöhnliches Geschäft i.S.d. § 116 Abs. 1 oder ein ungewöhnliches Geschäft i.S.d. § 116 Abs. 2 HGB ist, ist bislang nicht geklärt. Gewöhnliche Geschäfte sind solche, die bei einem Handelsgewerbe, wie es die Gesellschaft betreibt, normalerweise vorkommen können.[225] Allgemein wird angenommen, dass alle Formen der Prozesstätigkeit sowie die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft grundsätzlich als gewöhnliche Geschäfte anzusehen sind.[226] Allerdings soll die Grenze zum außergewöhnlichen Geschäft überschritten sein, wenn ein bestimmtes Verfahren zu einem sehr großen wirtschaftlichen Risiko der Gesellschaft führen kann, wodurch die künftigen Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft möglicherweise stark beeinträchtigt werden.[227] Ungewöhnlich sind Geschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Umfang oder nach ihrer Bedeutung und den mit ihnen verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des bisherigen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen und damit Ausnahmecharakter besitzen.[228] Gemeinhin werden solche Geschäfte als außergewöhnlich angesehen, aus denen sich erhebliche Risiken für die Gesellschaft ergeben können.[229]
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Zwar lässt sich argumentieren, dass die Anordnung und Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen beim Verdacht von Compliance-Verstößen eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme darstellt, da die Geschäftsführung hierdurch lediglich die Einhaltung der geltenden Gesetze überprüfen will und so ihren Sorgfaltspflichten nachkommt. Jedenfalls für solche Fälle, in denen sich aufgrund eines vermuteten oder tatsächlich festgestellten Verstoßes ein erhebliches Risikopotenzial für die Gesellschaft herauskristallisiert, kann die Grenze zum außergewöhnlichen Geschäft jedoch schnell überschritten sein. Zu beachten ist auch, dass sich das tatsächliche Ausmaß etwaiger Verstöße zu Beginn einer Untersuchung häufig noch gar nicht absehen lässt. Von daher spricht viel dafür, dass die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG beim Verdacht auf schwerwiegende Verstöße die Zustimmung der Gesellschafter einholen muss.