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b) Auskunfts- und Anzeigepflichten
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Tritt bei einer Befragung zutage, dass in der Vergangenheit ein Straftatbestand verwirklicht wurde, so besteht außerhalb des § 138 StGB keine gesetzliche Anzeigepflicht.[22] Aber gesellschafts-, haftungs-, kapitalmarkt-, steuerrechtliche (§ 153 AO) und nach ausländischen Rechtsordnungen bestehende Klärungs-, Informations- und Anzeigepflichten sind dennoch zu beachten, die das Unternehmen bei Bekanntwerden einer Straftat zu Aufdeckungs- und Berichtigungsmaßnahmen verpflichten.[23]
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Eine etwaige Anzeigepflicht kann aber auch aus einer strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung (besonders wegen §§ 13, 14 StGB) oder einer bußgeldrechtlichen Aufsichtspflicht (insb. §§ 9, 30, 130 OWiG)[24] erwachsen. Nach der bisher veröffentlichen Rechtsprechung und Literatur kann eine solche Pflicht angenommen werden, wenn
– | eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter (bspw. Arbeitnehmer, Vertragspartner) durch das (evtl. fortgesetzte) Handeln des Unternehmens oder seiner Organe und Vertreter entstanden ist;[25] |
– | im Unternehmen eine systemhafte, durchorganisierte Kriminalität beobachtet wird, die auf das Versagen der unternehmensinternen Delegationsstrukturen, Präventionsmaßnahmen und Kontrollen hinweist;[26] |
– | durch (die Fortsetzung) einer unrichtigen Berichterstattung des Unternehmens gegenüber den Kapitalmarktbehörden (Börse, DPR, BaFin) dauerhaft eine unrichtige Lage des Unternehmens dargestellt werden würde[27] und |
– | die Unterlassung einer Sachklärung als pflichtwidriges Verhalten eines Garanten i.S.d. § 13 StGB zum Nachteil des Unternehmens anzusehen wäre.[28] |
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Dass in Korruptionsfällen die Inkaufnahme eines vergaberechtlichen Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit (§ 6 AEntG; § 21 SchwArbG; § 5 VOB/A) droht, ist ein außerstrafrechtlicher Grund für eine Berichterstattung, evtl. eine Selbstanzeige. Die steuerrechtliche Anzeigepflicht des § 153 AO soll hier nur erwähnt werden. Die schadensersatzrechtliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei fortgesetzter Beschäftigung von kriminell handelnden Personen im Unternehmen (§ 93 AktG, § 43 GmbHG) mag hier ebenfalls als Entscheidungsgrundlage für eine Offenlegung dienen. Dem Befragten sollte zu Beginn der Befragung keinesfalls verheimlicht werden, dass seine Angaben zu einer solchen Offenlegungspflicht führen können. Dies wird in vielen Fällen Anlass dafür sein, im Unternehmen über einen Vertrauensschutz des Mitarbeiters in Form einer Kronzeugenregelung oder Amnestie nachzudenken.