Читать книгу D&O - Versicherung und Managerhaftung - Dr. Rocco Jula - Страница 10

Оглавление

C. Ausgangssituation

Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers oder des Vorstands einer AG erheblichen Haftungsrisiken unterliegt. Dies gilt ebenso für die Aufsichtsratstätigkeit, auch wenn hier weit weniger Haftungsfälle in der Praxis auftreten.

Im Ergebnis sind die Leitungsmitglieder (Geschäftsführer/Vorstände) und Aufsichtsratsmitglieder dem Risiko der persönlichen Haftung sowohl gegenüber der Gesellschaft als gegenüber Dritten ausgesetzt. Hier kann eine D&O-Versicherung helfen, diese Risiken abzusichern. Hierbei besteht die D&O-Versicherung im Verbund mit weiteren Versicherungslösungen. So dient die Betriebshaftpflichtversicherung der Absicherung von Personen- und Sachschäden, wobei sich in der Praxis auch Vermögensschäden einschließen lassen. Die D&O-Versicherung betrifft vom Organmitglied verursachte Vermögensschäden. Rechtsschutzversicherungen können statt der D&O-Versicherung oder zusätzlich zu dieser Kostenrisiken absichern.


Schaubild: Versicherungsschutz

Die Manager müssen zudem strafrechtliche Verfolgung befürchten, wenn sie im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Straftaten begehen, wie z. B. eine fahrlässige Körperverletzung bei dem Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte. Die strafrechtlichen Risken werden nicht vom Kernbereich der D&O-Versicherung umfasst. Die D&O-Versicherung deckt nur die Haftpflichtrisiken ab. In der Praxis wird jedoch häufig die D&O-Versicherung um eine Strafrechtsschutzversicherung erweitert, entweder als Baustein oder durch eine eigenständige Police.

Ferner trifft jedes Leitungsmitglied das sog. Abberufungs- und Kündigungsrisiko, nämlich dass es ggf. unberechtigt mit sofortiger Wirkung gekündigt, abberufen und ggf. freigestellt wird, so dass es ohne Gehalt dasteht. Auch diese Risken sind nicht von der D&O-Versicherung abgedeckt. Der Manager kann aber - um dem entgegenzuwirken - für sich privat eine sog. Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung abschließen. Es gibt auch Deckungskonzepte, die Gehaltsforderungen des Geschäftsführers einschließen, die durch Aufrechnung wegfallen.

Die Beteiligten müssen sich vergegenwärtigen, dass der Haftungssituation typischerweise ein komplexer Sachverhalt zu Grunde liegt und es häufig keine klare Regulierungslage gibt, weshalb in der Praxis meist auch nicht zeitnah mit Leistungen seitens des Versicherers gerechnet werden kann. Aus Sicht der versicherten Personen sowie der Gesellschaften, die die Versicherungsverträge abgeschlossen haben, erschließt sich diese Situation jedoch meist erst nach intensiver Auseinandersetzung mit derselben. Die Erwartungshaltung der Beteiligten, der Versicherer möge seine Eintrittspflicht anerkennen und zügig regulieren, wird meist nicht erfüllt. Der Versicherer fordert vielmehr eine Vielzahl von Unterlagen an, bei komplizierten Fällen holt er ggf. rechtliche gutachterliche Stellungnahmen ein. Die Vorstellung der Parteien, dass Versäumnisse des Managers zwingend zu Schadensersatzansprüchen führen müssen, ist oft rechtlich unzutreffend oder nicht durchsetzbar. Gelegentlich scheitert es auch schon an der detaillierten Darlegung des Schadens. Die versicherten Personen sowie die Gläubiger, vor allem aber die Gesellschaften, die häufig selbst durch ihre Leitungs- und Organmitglieder geschädigt wurden, erwarten eine schnelle Regulierung. Der Versicherer hingegen agiert zunächst immer zurückhaltend und wirkt auf eine Abwehr der Ansprüche hin, wenn er nicht zuvor bereits die Auffassung vertritt, der geltend gemachte Schaden sei gar nicht in der D&O-Versicherung versichert, zum Beispiel weil ein Ausschluss eingreift.

D&O - Versicherung und Managerhaftung

Подняться наверх