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F. Versicherter Personenkreis

Zu den in den D&O-Policen versicherten Personen gehören nicht nur die Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, sondern auch Aufsichtsräte, ggf. Beiräte sowie leitende Angestellte, insbesondere Prokuristen. Der Kreis der versicherten Personen wird durch Vereinbarung festgelegt. In der Regel wird die Police von der Konzernmuttergesellschaft abgeschlossen und umfasst auch die Organmitglieder der Tochtergesellschaften. Leitende Angestellte können mitversichert werden. Diese trifft aber aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft ein weitaus geringeres Haftungsrisiko als die Organe.

Auch Fremdmandate lassen sich versichern, etwa das Aufsichtsratsmandat eines Geschäftsführers in einer nicht-konzernverbundenen Gesellschaft, an der die Versicherungsnehmerin, d.h. die GmbH beispielsweise gar nicht, oder nur mit Minderheit beteiligt ist (sog. ODL-Deckung = Outside Director Layer). Hier kommt es auf die individuelle Vereinbarung mit dem Versicherer an. Die am Markt befindlichen Policen weisen diesbezüglich Unterschiede auf.


Schaubild: versicherte Personen

Tipp!

Soweit weitere Mandate außerhalb von Tochtergesellschaften wahrgenommen werden, sollte geprüft werden, inwieweit dort Versicherungsschutz besteht. Ist dort kein D&O-Versicherungsschutz vereinbart, könnte versucht werden, einen Einschluss des Fremdmandats in die D&O-Police anzustreben.

Wichtig ist die Prüfung des versicherten Zeitraums. Grundsätzlich muss zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Organhaftungsanspruchs der Versicherungsvertrag bestehen. Erweiterungen des versicherten Zeitraumes sind durch eine Rückwärtsdeckung oder Nachmeldefrist möglich (siehe dazu die Ausführungen unter G VI 2 und 3). Die Organeigenschaft muss ebenfalls während der Laufzeit des Vertrags bestehen bzw. bestanden haben. Keine Probleme beim Versicherungsschutz bestehen für bereits ausgeschiedene Organmitglieder, die nach ihrem Ausscheiden in die Haftung genommen werden, wenn der D&O-Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestand und dieser weiterhin besteht oder die Nachmeldefrist noch nicht verstrichen ist.

Problematisch ist inwieweit Versicherungsschutz für faktische Organmitglieder besteht. Die Organstellung kann hierbei von Anfang an nie wirksam bestanden haben, diese kann aber auch nachträglich weggefallen sein. Denkbar sind auch Fälle, bei denen der Geschäftsführer im Streit über eine wirksame Abberufung weiter amtiert bis die Wirksamkeit der Abberufung rechtskräftig geklärt ist.

Beispiel: „Streit mit Investor

An einer GmbH hält ein Investor 75 % des Stammkaptals. Die übrigen Anteile gehören insgesamt zehn Mitarbeitern darunter auch dem Geschäftsführer. Die Abberufung des Geschäftsführers bedarf ausweislich einer Regelung in der Satzung eines wichtigen Grundes. Der Investor meint, der Geschäftsführer habe Kunden wiederholt aus persönlichen Motiven zu hohe Rabatte gewährt und dadurch die GmbH geschädigt. Er beschließt auf der Gesellschafterversammlung die sofortige Abberufung des Geschäftsführers und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags. Hiergegen wehrt sich der Geschäftsführer mit einer Klage beim Landgericht. Da der Gerichtsprozess durch die Instanzen mehrere Jahre dauern wird, beantragt er gleichzeitig gegen die GmbH eine einstweilige Verfügung mit dem Antrag, dass er weiterhin als Geschäftsführer amtieren dürfe. Diese einstweilige Verfügung wird auch erlassen. Vier Jahre später entscheidet das Oberlandesgericht rechtskräftig, dass die Abberufung und fristlose Kündigung rechtens waren. In dieser Zeit bestand die ganze Zeit der D&O-Versicherungsvertrag weiter. Der Mehrheitsgesellschafter möchte nun den Geschäftsführer nicht nur wegen der ungerechtfertigten Rabatte, sondern auch wegen weiterer Schäden in die Haftung nehmen, die er nach seiner Abberufung als faktischer Geschäftsführer verursacht hat. Sofern, was in der Praxis verbreitet geschieht, das Deckungskonzept auch faktische Organe einschließt (z.B. durch die Worte „faktische Organe oder Shadow Director“) besteht Versicherungsschutz, sonst muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Police für diese Personen gilt. In dem vorgenannten Fall agierte der Geschäftsführer wie vorher weiterhin als solcher, er war im Handelsregister als Geschäftsführer eintragen, eine einstweilige Verfügung deckte sein Handeln. Er gilt daher als Geschäftsführer und versicherte Person im Sinne der D&O-Versicherung. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor. Die Rechtslage ist daher nicht geklärt.

Soweit eine Person als faktisches Organ agiert, die nie in einer Organstellung bestellt wurde und dazu auch nicht bestellt werden wollte bzw. sollte und bei der die Gesellschaft und die Person selbst davon ausgehen, dass diese Person nicht ihr Organmitglied ist, scheidet Versicherungsschutz aus, sofern nicht mit dem D&O-Versicherer Abweichendes vereinbart ist.

Beispiel:Rabatt- und Skontobetrug“

Bei einer Gesellschaft, die mit medizinischen Hilfsmitteln handelt und die Labore, Arztpraxen und Krankenhäuser beliefert, ist M Geschäftsführer. Dieser sitzt aber nur zu Hause und kennt den Betrieb nicht. Sie hat sich bereit erklärt für 450 Euro im Monat das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen, wenn er dafür nichts tun muss. Faktisch agiert K als Geschäftsführer. Er ist einschlägig vorbestraft und daher außerstande das Amt des Geschäftsführers „offiziell“ auszuüben. Mehreren Kunden gewährt er Skonti und Rabatte über Jahre, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Der Gesellschafter wirft ihn raus als er dies mitkriegt und will ihn wegen der Schäden in Haftung nehmen. Der D&O-Versicherer dürfte keinen Versicherungsschutz gewähren, da der K in dieser Position als faktisches Organ nicht versichert ist. Sowohl die Versicherungsnehmerin als auch das faktische Organ gingen selbst nicht von einer Organstellung aus. Daneben scheidet der Versicherungsschutz auch wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung aus.

Achtung!

Eine D&O-Police versichert die Haftung von Vorständen, Geschäftsführen und Aufsichtsräten. Beiräte müssen nicht per se in diesen Versicherungspolicen versichert sein. Ob im konkreten Fall die Beiratsmitglieder mitversichert sind bzw. mitversichert werden können, muss mit dem Versicherer im Vorfeld geklärt werden.

Beispiel: „Der Beirat“

Eine GmbH, die als Immobilienentwicklerin tätig ist, hat einen Beirat, der aus drei Mitgliedern besteht und der im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Größere Projekte werden in Abstimmung mit dem Beirat entwickelt, der hierbei die Geschäftsführung berät, aber in diesem Bereich auch überwacht. Der Beirat kann sich bei fehlerhafter Beratung oder Überwachung schadensersatzpflichtig machen, weshalb eine Einbeziehung in die D&O-Police wichtig wäre.

Sonstige Personen, wie z.B. Liquidatoren oder bestimmte Beauftragte (z.B. Datenschutzbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Konzessionsträger für den Handwerksbetreib, Geldwäschebeauftragte) sind in dieser Funktion nur versichert, wenn dies gesondert vereinbart wird.

D&O - Versicherung und Managerhaftung

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