Читать книгу Freiland- und Freigeld-Fibel - Dr. Theophil Christen - Страница 11
7. Bodenrecht.
ОглавлениеEs gibt zwei Formen des Bodenrechtes: entweder ist der Boden Privateigentum oder er ist Gemeineigentum, wobei entweder die Gemeinde oder die Allgemeinheit Eigentümer sein kann.
Die erste Form herrscht heute in allen sogenannten „Kultur“staaten. Wir haben ihre Mängel kennengelernt: Ausbeutung des Bodenbearbeiters durch die Grundrentner, die Jahr für Jahr, ohne eigene Arbeit, den Arbeitenden einen großen Teil ihres Arbeitsertrages in Form von Grundrente wegnehmen.
Die zweite Form das Gemeineigentum, kann mehr oder weniger gerecht, d. h. zweckmäßig, wirken, je nach der Art seiner Verwaltung.
Ungerecht ist z. B. die übliche Verwaltung der Gemeindeländer, auf denen der reiche Bauer 100 Kühe und der arme Bauer eine Geiß weiden darf. Gerecht wäre es, wenn für jede Kuh und jede Ziege usw. ein entsprechendes Weidegeld an die Eigentümerin des Bodens, die Gemeinde, bezahlt würde. Die eingehenden Gelder müssten dann zum allgemeinen Besten – gleichmäßig für alle Dorfgenossen – verwendet werden. Dies erst wäre eine demokratische und sozial gerechte Verwaltung des öffentlichen Eigentums.
Weniger ungerecht war das Lehenswesen früherer Jahrhunderte. Die Adeligen bekamen das Land zu Lehen und durften von den Bauern, als Entgelt für die Benutzung des Bodens, jährliche Abgaben beziehen oder Frondienste fordern. Dafür aber waren sie verpflichtet, das Land im Falle der Gefahr mit Waffengewalt gegen äußere Feinde zu schützen.
Allerdings wurde mit der Zeit und mit fortschreitender „Kultur“ dieser Waffendienst immer leichter, und andererseits wurden, dank der Vermehrung der Menschen, die Einnahmen der adeligen Grundherren immer größer, so dass ihre Rechte zuletzt in gar keinem Verhältnis mehr zu ihren Pflichten standen. Außerdem gab ihnen das Waffenhandwerk die Möglichkeit, den „Untertanen“ jede noch so ungerechte Forderung abzuzwingen.
Unzweckmäßig ist auch die alte russische Einrichtung, genannt „Mir“. Hier zahlen die Bauern kein Pachtgeld, sondern in jeder Gemeinde wird das Land möglichst gerecht unter alle Bauern verteilt. Dabei sind Zersplitterungen nicht zu vermeiden; denn es soll ein jeder etwas gutes und auch etwas schlechtes Land zur Bearbeitung erhalten. Und um alle Gerechtigkeit zu erfüllen, wurde das Land überdies noch alle paar Jahre neu verteilt, wobei natürlich keiner Vorteil davon hat, das Land durch Entwässerung, fleißiges Düngen, Anlage von Wegen und Hecken, Pflanzen von Nutzbäumen in gutem, ertragfähigem Zustande zu erhalten; denn wozu soll er säen, wo er nicht ernten wird?
Dass der Mir sich nicht bewährt, hat man in Russland eingesehen. Leider hat man daraus den falschen Schluss gezogen, der Mir müsse durch das private Bodeneigentum ersetzt werden.
Es gibt aber ein weit besseres Verwaltungsverfahren für das Land im Allgemeinbesitz: die möglichst langfristige Verpachtung an den Meistbietenden. Dadurch fällt die ganze Grundrente an die Allgemeinheit und wird zum Nutzen aller verwendet. Wie, werden wir im folgenden Abschnitt sehen.
Nicht ganz leicht ist es, das Eigentumsrecht an Gebäuden und sonstigen Anlagen mit dem Pachtrecht in Einklang zu bringen. Dass es aber geht, beweist die Obstbausiedlung Eden bei Oranienburg (Mark Brandenburg), wo seit Jahrzehnten die Häuser und Obstbaupflanzungen gekauft oder verkauft, der Boden aber nur gepachtet wird. In der Schweiz ist der „Baurechtsvertrag“ eine gesetzlich geregelte Einrichtung. Näheres über diese Frage findet sich im Teil „Freiland“ des Buches „Die natürliche Wirtschaftsordnung“ von Silvio Gesell.
Dass mit dem Boden auch die Bodenschätze (Kohlen, Eisen usw.) und die Naturkräfte (Wasser) der Allgemeinheit gehören und der privaten Auswucherung entzogen werden müssen, ist selbstverständlich.