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3. Grundrente.

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Den jährlichen Zins, der aus dem Eigentum an Grund und Boden fließt, nennt man Grundrente. Sie ist am deutlichsten erkennbar im Pachtvertrag. Wenn ein Bauer ein Stück Land (ohne Gebäude) pachtet, so ist die Pachtsumme gleich der Grundrente. Pachtet er aber ein ganzes Bauerngut, so zerfällt die Pacht in zwei Teile: der eine Teil ist der Kapitalzins1 für den Wert der Gebäude und anderer Anlagen, der andere Teil ist die Grundrente. Das Gleiche gilt in der Stadt, wo ja auch (z. B. bei Brandversicherung) der Wert des Bauplatzes der Gebäulichkeiten besonders eingeschätzt wird. So muss man auch den Mietzins zerlegen in Baukapitalzins und Grundrente.

Welche Bedeutung die fein säuberliche Trennung dieser zwei Teile der Miete hat, zeigt folgendes:

Beispiel: Ein Baumeister erstellt zwei genau gleiche Gebäude2, das eine mitten im belebtesten Geschäftsviertel der Stadt, das andere in einem Außenviertel. Die Erstellung beider Häuser kostet ihn gleich viel. Das erste bringt aber eine Miete von 150.000 M., das andere nur 75.000 M. Da der Zins für das Baukapital der beiden Häuser der gleiche ist, kann der Unterschied nur in der Grundrente liegen. Die Zahlen verteilen sich etwa wie folgt:

Im Geschäftsviertel

Baugrund 1.500.000 M.
Baukapital 1.000.000 M.
= Wert der Liegenschaft = 2.500.000 M.
6 % Grundrente 90.000 M.
6 % Kapitalzins 60.000 M.
=Miete3 150.000 M.

Im Außenviertel

Baugrund 250.000 M.
Baukapital 1.000.000 M.
= Wert der Liegenschaft = 1.250.000 M.
6 % Grundrente 15.000 M.
6 % Kapitalzins 60.000 M.
=Miete 75.000 M.

Die Vergrößerung der Städte und alle andern Ursachen, die eine Erhöhung der Preise der Liegenschaften hervorbringen, erhöhen nur den einen Teil der Miete, nämlich die Grundrente. Der Zins für das Baukapital ist dagegen nur durch die Höhe des jeweiligen Zinsfußes bestimmt, und selbstverständlich ist der Zinsfuß für gleichgestellte Hypotheken im Innern der Stadt gleich hoch wie in der Vorstadt und auf dem Lande.

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