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Bundesverfassung: Bildungsraum Schweiz statt Gewerbeförderung
ОглавлениеDie 1990er-Jahre enden für die Berufsbildung mit einem grossen Schritt nach vorn: Die Kompetenz des Bundes, Regelungen über die Berufsbildung zu erlassen, basierten während des ganzen 20. Jahrhunderts auf Art. 34ter der 1908 verabschiedeten Version der Bundesverfassung, siehe hier. Dieser lautet: Der Bund ist befugt, über das Gewerbewesen einheitliche Vorschriften aufzustellen. [1908a]
Der Gültigkeitsbereich des 1930 erlassenen Bundesgesetzes beschränkt sich somit auf das Gewerbe, wobei der Begriff sehr breit ausgelegt wird. 1947 wird er anlässlich einer Verfassungsrevision präzisiert und nochmals etwas erweitert: Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen: […] über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst. [1947a]
Auf dieser Basis beruhen die Versionen 1963 und 1978 des Berufsbildungsgesetzes und auch die einschlägigen Vorschriften im 1951 erlassenen Landwirtschaftsgesetz. [1951a]
1995 wird eine «Nachführung» der 125-jährigen Bundesverfassung in Angriff genommen. Breite Kreise wünschen eine Ausweitung des Geltungsbereichs, was gegen den Widerstand des Bundesrates durch das Parlament erfolgt: Neu heisst es in Art. 63: «Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.» [1999a] Neu ist auch auch die Platzierung der Regelung der Berufsbildung in Abschnitt 3 der Verfassung, die sich mit Bildung, Forschung und Kultur befasst.
2006 wird dieser Abschnitt der Verfassung bereits wieder überarbeitet. Dabei erhält der Bund bezüglich der Berufsbildung zwei wichtige zusätzliche Aufträge: Die Förderung eines breiten und durchlässigen Angebots im Bereich der Berufsbildung (Art. 63 BV) und den Einsatz für eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung von allgemeinbildenden und berufsbezogenen Bildungswegen (Art. 61a Abs. 3 BV). [2006a]
Reformen der Bundesverfassung siehe Kap. 08