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Steuerung und Finanzierung des Systems
ОглавлениеDer Führungswille der Bundesbehörde hat zugenommen, wie vom Parlament anlässlich der Probleme in den 1990er-Jahren gewünscht. Er äussert sich unter anderem in der Produktion von Handbüchern und Leitlinien für verschiedenste Prozesse. Die Umsetzung von weiter gehenden Neuerungen, zum Beispiel die Aufteilung der beruflichen Grundbildung in eine stark strukturierte Grundlehrzeit von zwei bis drei Jahren, gefolgt von einer modularisierten Aufbaulehrzeit von einem Jahr als Vorbereitung auf das lebenslange Lernen wird nicht umgesetzt, obwohl dieses Modell vom BBT «favorisiert» worden war. (Dubs 1999b, 368)
Weil andererseits in den 1990er-Jahren die Eidgenössische Konferenz der Bildungsdirektoren EDK bzw. deren Generalsekretariat erkannt hat, dass die Berufsbildung ein wichtiger Bereich des Bildungswesens darstellt und bedeutende kantonale Mittel beansprucht, ergaben sich anspruchsvolle Diskurse mit dem Bund und Vereinbarungen (sog. Masterpläne) der drei «Verbundpartner», also des Bunds, der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt.
Grosse Veränderungen hat das neue Gesetz auch bei der Finanzierung gebracht. Der Beitrag des Bundes an die Aufwendungen der Kantone wird von etwa 16 Prozent auf 25 Prozent angehoben und zum grossen Teil als Pauschalen in Abhängigkeit von der Zahl der Lernenden ausgerichet, statt durch Beiträge an «anrechenbare Kosten», was umfangreiche Umstellungen im Rechnungswesen verlangt. Betriebe, die sich nicht an der Ausbildung von Jugendlichen beteiligen, sollen durch Beiträge an Berufsbildungsfonds zur Finanzierung der Aufwendungen der ausbildenden Betriebe der jeweiligen Branche herangezogen werden. Dies verlangt von den OdA anspruchsvolle Absprachen, damit die jeweilige Branchenregelung vom Bund als obligatorisch erklärt werden kann.
Vor allem aber wird für jeden Lehrberuf eine Bildungsverordnung und ein Bildungsplan erarbeitet als Ersatz für die bisher gültigen Reglemente, was für die Behörden, aber vor allem für die OdA viel Arbeit bedeutet. Gleiches gilt für die mehreren hundert Regelungen in der Höheren Berufsbildung.
Siehe dazu auch Vollzug, Kapitel 10