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Auslandseinsatz

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1. Engagement von Streitkräften außerhalb des eigenen Landes.

2. In der Bundesrepublik Deutschland (D) in erster Linie verstanden als eine Beteiligung der Bundeswehr an internationalen Militäreinsätzen im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen (VN), Kollektiven Sicherheitssystemen und/oder Regionaler Abmachungen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Auch Einsätze zur Verteidigung von Staaten der NATO im Rahmen des Bündnisfalles. Der Begriff hat keine verfassungs- und völkerrechtliche, sondern vorwiegend praktisch-umgangssprachliche, unter Umständen aber auch militärisch-politische Bedeutung.

3. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat im Organstreitverfahren (Urteil vom 12. Juli 1994) entschieden, dass D sich mit Streitkräften an einem Einsatz im Rahmen von Aktionen der Nordatlantischen Allianz (NATO) und der Westeuropäischen Union (WEU) zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beteiligen darf. Gleiches gilt für eine Beteiligung deutscher Streitkräfte an von den VN aufgestellten Friedenstruppen. Allerdings verpflichtet das BVG die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die – grundsätzlich vorherige – konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Parlamentsbeteiligungsgesetz; Grundsatzartikel »Einsätze der Bundeswehr«


Sicherung der Patrouille im Einsatzland Afghanistan.

Quelle: www.mediendatenbank.bundeswehr.de

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