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Außenwirtschaftsgesetz

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In der Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Regelung zur Kontrolle des Außenwirtschaftsverkehrs, um

•die Sicherheit zu gewährleisten,

•eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder

•zu vermeiden, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt werden.

Das ~ vom 28. April 1961 enthält Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, d. h. des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs. Es legt fest, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen einer Genehmigung bedürfen oder verboten sind. Dies gilt insbesondere für die Aus- und Durchfuhr von

•Waffen, Munition und Kriegsgerät,

•Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition oder Kriegsgerät nützlich sind, oder

•Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen für die o. a. Gegenstände.

Für Verstöße gegen ein Embargo der Vereinten Nationen wurde ein eigener Tatbestand geschaffen. Kriegswaffenkontrollgesetz; Grundsatzartikel »Rüstungsexportkontrolle«

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