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2. Gang der Darstellung der einzelnen Rechtsordnungen

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Da es sich beim Rechtsgebiet des kirchlichen Arbeitsrechts um einen Hybrid von Staatskirchenrecht und Arbeitsrecht handelt, ist auch die Untersuchung der einzelnen Rechtsordnungen in zwei Hauptteile gegliedert. Den Auftakt der rechtlichen Untersuchung bildet dabei das Staatskirchenrecht, da die Regelung des grundlegenden Verhältnisses zwischen Staat und Kirche elementar für die Beantwortung der Fragestellung ist, inwieweit allgemeine Rechtsnormen – wie jene des Arbeitsrechts – gegenüber den Kirchen Anwendung finden. Ohne diese Grundsteinlegung wäre die isolierte Darstellung der kirchenarbeitsrechtlichen Rechtslage unvollständig. Daher geht die Untersuchung erst nach jenem staatskirchenrechtlichen Teil in medias res – der Untersuchung der (ggf. modifizierten) Geltung des Arbeitsrechts für die Kirchen. Da die Kenntnis des gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Hintergrunds zur Erfassung eines Rechtssystems von großer Bedeutung ist,63 erfolgt als Einführung in jede Rechtsordnung eine kurze Darstellung des gesellschaftlichen Rahmens, in den die Kirchen als Religionsgemeinschaft eingebettet sind und in welchem Umfang bzw. auf welche Weise sie als Arbeitgeber tätig werden.

Der darauffolgende staatskirchenrechtliche Teil beginnt zunächst mit einer Darstellung der historischen Entwicklung des jeweiligen nationalen Verhältnisses von Staat und Kirche hin zum status quo. Dieser historische Prolog mag insbesondere aus der Perspektive des Juristen entbehrlich erscheinen, ist zum Verständnis der Materie aber unverzichtbar. Erst das Wissen um die jahrhundertealten Konflikte und Verwerfungen zwischen weltlicher und geistlicher Sphäre ermöglicht eine fundierte Bewertung der gegenwärtigen rechtlichen Regelungen. Daher soll erst auf dieser Grundlage eine Untersuchung der staatskirchlichen Grundelemente einschließlich des Staatskirchensystems erfolgen. Im Zentrum steht dabei sodann die Darstellung, ob und inwieweit den Kirchen als Ausdruck institutionell gewährter Glaubensfreiheit eine Autonomie zur Durchführung ihrer Angelegenheiten gewährt wird.

Der sich daran anschließende zentrale zweite Teil zum kirchlichen Arbeitsrecht beleuchtet die für die Kirchen geltenden Besonderheiten bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer und gliedert sich in einen individualrechtlichen und in einen kollektivrechtlichen Abschnitt. Dabei wird die Darstellung der ausländischen Rechtsordnungen zunächst von einer kurzen Erörterung der allgemeinen Grundlagen des Arbeitsrechts eingeleitet. Innerhalb der sich daran anschließenden individualrechtlichen Untersuchung wird die Auferlegung von Loyalitätsobliegenheiten und das Kündigungsrecht einen Schwerpunkt bilden, daneben ist aber auch die kirchlichen Arbeitgebern gewährte Freiheit und deren etwaige Begrenzung bei der Personalauswahl zu behandeln. Auch in diesem Zusammenhang ist die nationale Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, insbesondere einschließlich ihres Art. 4 Abs. 2, von besonderem Interesse. Der kollektivrechtliche Abschnitt wird in Abhängigkeit von der Existenz nationaler Besonderheiten in Bezug auf die Kirchen unterschiedlich lang ausfallen. Er befasst sich mit der Ausgestaltung der arbeitnehmerseitigen Interessenvertretung bei kirchlichen Arbeitgebern sowie insbesondere der Zulässigkeit eines Streikrechts kirchlicher Arbeitnehmer und des modus operandi zur kollektiven Festlegung von Arbeitsbedingungen.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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