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5.3Der eigene Wirkungskreis

Die dem eigenen Wirkungskreis der Kommunen zugehörigen Aufgaben nimmt sie weisungsfrei nach pflichtgemäßem Ermessen wahr. Die Kommune und ihre Organe müssen dabei die allgemeinen Gesetze beachten. Der eigene Wirkungskreis umfasst Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben und ist der Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Welche Aufgaben konkret hierzu gehören, ist nicht abschließend und ausdrücklich geregelt. Aus den Art. 7, 57 GO; 5, 51 LKrO; 5, 48 BezO sowie Art. 83 BV ergeben sich aber konkrete Anhaltspunkte. Vgl. hierzu Teil 4 Kapitel 1.

Beispiele:

Zum eigenen Wirkungskreis kreisangehöriger Kommunen gehört u. a.

 das Personalwesen (Art. 42, 43 GO),

 das Finanzwesen (Art. 22 Abs. 2, 62 Abs. 2 GO i. V. m. dem KAG),

 das Haushaltswesen (Art. 83 Abs. 2 BV, 63 Abs. 1 GO),

 die Sicherstellung einer Verwaltung (Art. 56 Abs. 2 GO),

 der Erlass einer Geschäftsordnung (Art. 45 GO),

 die Geschäftsverteilung (Art. 46 GO),

 das Satzungsrecht (Art. 23 GO),

 Veranstaltungserlaubnisse (Art. 19 Abs. 3 LStVG).

Eigener Wirkungskreis


Wichtig!

Bei den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis (Wasser/Abwasser etc.) hat die Kommune kein Ermessen, ob sie tätig wird. Sie muss die Aufgaben erfüllen. Sie kann allerdings entscheiden, wie sie es macht und ob sie die Aufgabe zur Erfüllung ggf. auch einem anderen überträgt.

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