Читать книгу Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger - Страница 393
Оглавление5.4Der übertragene Wirkungskreis
Dazu gehören Aufgaben, die durch Gesetz ausdrücklich zur Erledigung übertragen sind. Ein besonderer, wesensnotwendiger Ortsbezug liegt nicht vor. Der Selbstverwaltungsbereich ist nicht betroffen. Bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen die Kommunen einer besonderen Kontrolle durch den Staat und haben auch Weisungen zu befolgen (Art. 8, 58 GO; 6, 53 LKrO; 6, 50 BezO).
Beispiele:
Hilfe bei Verwaltungsverfahren, Vorhalten von Vordrucken (Art. 58 Abs. 2 GO)
Mitwirken bei Wahlangelegenheiten, z. B. § 17 Abs. 1 BWahlG
Personenstandswesen – Meldewesen (Art. 8 Meldegesetz)
Erfassung von Wehrpflichtigen
Anordnung von Verkehrszeichen
Ausstellen von Lohnsteuerkarten u. v. m.
Übertragener Wirkungskreis