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5.4Der übertragene Wirkungskreis

Dazu gehören Aufgaben, die durch Gesetz ausdrücklich zur Erledigung übertragen sind. Ein besonderer, wesensnotwendiger Ortsbezug liegt nicht vor. Der Selbstverwaltungsbereich ist nicht betroffen. Bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen die Kommunen einer besonderen Kontrolle durch den Staat und haben auch Weisungen zu befolgen (Art. 8, 58 GO; 6, 53 LKrO; 6, 50 BezO).

Beispiele:

 Hilfe bei Verwaltungsverfahren, Vorhalten von Vordrucken (Art. 58 Abs. 2 GO)

 Mitwirken bei Wahlangelegenheiten, z. B. § 17 Abs. 1 BWahlG

 Personenstandswesen – Meldewesen (Art. 8 Meldegesetz)

 Erfassung von Wehrpflichtigen

 Anordnung von Verkehrszeichen

 Ausstellen von Lohnsteuerkarten u. v. m.

Übertragener Wirkungskreis


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