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3. Verhandlungen in Konflikten als Sonderform: Unterhändler, Mediatoren und Schiedsrichter

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Es wurde schon betont, dass es nötig erscheint, die zahllosen Zeugnisse für Verhandlungen von Konfliktparteien in die Überlegungen einzubeziehen, auch wenn diese Art der Konsensherstellung unter anderen Bedingungen stand als die Beratung eines Verbandes, bei der eine einzige Person über das Ergebnis der Beratung entschied. Verhandlungen erbrachten dagegen nur dann ein positives Ergebnis, wenn alle beteiligten Parteien mit ihm einverstanden waren. Folgerichtig finden wir eine Reihe von Institutionen, die helfen sollten, dieses Einverständnis zu erzielen. Die Zuhilfenahme von Vermittlern etwa scheint regelmäßig vorgenommen worden zu sein, so dass die gütliche, außergerichtliche Streitschlichtung in allen Jahrhunderten des Untersuchungszeitraums sozusagen eine Standardlösung für die Beendigung von Konflikten innerhalb der Führungsschichten darstellte, auch wenn sich Befugnisse und Autorität der Vermittler im Laufe dieser Zeit durchaus wandelten.34

Zum Verständnis ihrer Arbeit ist vor allem darauf hinzuweisen, dass solche Vermittler keine Entscheidungs- oder Urteilsmacht hatten; sie widmeten sich vielmehr der Aufgabe, die Kommunikation unter den Konfliktparteien aufrechtzuerhalten und mit Vorschlägen und Argumenten Wege zum Frieden zu eröffnen. Ohne die Zustimmung der Parteien waren sie jedoch nicht zu Lösungen fähig. Damit schufen sie aber immer wieder Situationen, in denen beraten und verhandelt, das heißt abgewogen und argumentiert, Lösungen skizziert oder verworfen werden mussten.

|24|Angesichts der Schwierigkeiten solchen Unterfangens spielte sich die Tätigkeit dieser Vermittler weitestgehend im Bereich der Vertraulichkeit ab und hatte allenfalls nach erfolgreichen informellen Kontakten einen formellen Teil: wenn nämlich die Vermittler die Parteien persönlich zum Ritual des Friedensschlusses führten, das in aller Regel aus einer Unterwerfung (deditio) und einer Versöhnung bestand, die öffentlich vollzogen wurden.35

Im vertraulichen Teil der Verhandlungen zählte aber wie in anderen Beratungen die Fähigkeit, zu überzeugen, mit Argumenten die Bereitschaft der Parteien zum Einlenken und zum Frieden zu erreichen – oder auch durch Mahnungen und Drohungen ein Umdenken zu erzwingen. Die rhetorischen und anderen Fähigkeiten, die hierzu nötig waren, dürften die gleichen gewesen sein wie in anderen Beratungen. Die von einem Vermittler erforderten Fähigkeiten und Eigenschaften ähneln daher denen eines guten Ratgebers sehr. Folgerichtig waren die ranghohen Ratgeber der Könige, wie etwa Erzbischöfe oder Herzöge, auch häufig als Vermittler tätig. Es spricht alles dafür, dass diese Tätigkeit wiederum positive Rückwirkungen auf ihr Gewicht bei Beratungen gehabt haben dürfte.

Von den Vermittlern unterscheiden lassen sich bei den Verhandlungen verschiedener Verbände Boten, Unterhändler, Gesandte und Legaten, die von einer Konfliktpartei zur anderen gesandt wurden und die sehr unterschiedlichen Spielraum bei der Führung von Verhandlungen haben konnten.36 Dieser reichte in Extremfällen bis zur plenaria potestas, den Konflikt im Auftrage einer Partei selbständig beilegen zu können.37 Diese Bevollmächtigung korrespondiert mit der Einsetzung von Schiedsgremien, die über mehr Befugnisse verfügten als die Institution des Vermittlers. Diese wurden von Vertretern der Konfliktparteien paritätisch besetzt und sollten sich einvernehmlich auf eine Lösung des Konflikts verständigen. Gelang dies, bekam ihr Schiedsspruch eine autoritative Qualität, die einem Gerichtsurteil nahekam.38 Die Wirkmacht dieser Schiedsgremien versuchte man seit dem 12. Jahrhundert noch dadurch zu erhöhen, dass auch die Möglichkeit diskutiert wurde, ihnen Mehrheitsentscheidungen zu erlauben.39 Zu einer solchen Entscheidung ist es in dieser Zeit allerdings wohl nicht gekommen. Es verdient aber erwähnt zu werden, dass die |25|Anführer der Konfliktparteien in der Regel an diesen Schiedsgremien nicht beteiligt waren, womit man die Suche nach einer Lösung offensichtlich erleichtern wollte.40 Auch die Tätigkeit der Schiedsrichter dürfte deshalb nicht ohne Wirkungen auf die Handlungsspielräume von Ratgebern geblieben sein und hat uns deshalb zu interessieren.

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