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6. Untersuchungsansatz und Prämissen
ОглавлениеDie einführenden Bemerkungen dienten nicht zuletzt zur Rechtfertigung des Tatbestandes, dass mehrere Leitfragen die folgenden Analysen bestimmen sollen: Vorrangig wird versucht zu klären, wann und wie die Verpflichtung des Herrschers zur Beratung überhaupt eingeführt und durchgesetzt worden ist. In der Forschung hat man verschiedene Ursprünge dieser Institution proklamiert: Zunächst galt die schon bei Tacitus erwähnte Beratung der Volksversammlung der germanischen Stämme als Ursprung. Danach sah man die Wurzeln im germanischen Gefolgschaftswesen, wo der freiwillige Anschluss eines Gefolgsmannes an einen Herrn neben der wechselseitigen Verpflichtung zur Treue (fides) auch die Verschränkung von Rat und Hilfe mit sich gebracht |28|habe.47 Offen blieb jedoch, ob es sich beim Konsens um eine „Selbstbindung durch Zustimmung“ handelte oder ob die Hilfe der Gefolgsleute mit der Bedingung verknüpft war, dass zuvor ihr Rat gehört werden musste.48
In jüngerer Zeit geriet dagegen immer mehr die Rolle der Kirche in das Zentrum der Aufmerksamkeit. Die Kirche dehnte ihre Aufgabe zur admonitio und correctio aller Gläubigen auch auf die Herrscher aus und nutzte die bereits im Alten Testament akzentuierte Verpflichtung der Könige, sich weise Ratgeber zu suchen, dahingehend, den Herrschern mittels Mahnbriefen und Fürstenspiegeln immer wieder die Notwendigkeit vor Augen zu führen, ihre Herrschaft durch Beratung mit geistlichen Großen zu legitimieren.49 Vor allem in der Karolingerzeit ist der steigende Einfluss der Kirche auf die Herrschaft des Sakralkönigtums unübersehbar geworden und die Auswirkung synodaler Beratungspraxis auf die Praktiken und Verfahren der Königsherrschaft deutlich hervorgetreten.50 Es gab also viele gute Gründe, hier mit den Untersuchungen zu beginnen.
Zweitens fehlen bisher genauere Kenntnisse darüber, wann und zu welchen Themen formelle Beratungen eines Verbandes überhaupt stattfanden. Es wäre sicher anachronistisch anzunehmen, ein Herr oder Herrscher hätte mehr oder weniger regelmäßig über alle seine Aktivitäten Rechenschaft geben und in allen Fragen vorweg Rat einholen müssen. Eine solche Forderung nach Transparenz, Kontrolle und prospektiver Planung lag wohl außerhalb des Denkhorizonts der politischen Akteure des früheren Mittelalters.51 Wie auf anderen Gebieten stellten die Gewohnheiten auch auf dem Gebiete der Beratung vielmehr keine genauen Bestimmungen und detaillierten Verhaltensregeln zur Verfügung, sondern begnügten sich mit generellen Festlegungen der Art, dass alles Wichtige beraten werden müsse und alle wichtigen Leute an den Beratungen zu beteiligen seien.52 So wurden allgemeine Handlungsrahmen geschaffen, ohne sie bereits detailliert auszufüllen. Dies führte wohl dazu, dass außergewöhnliche Aktivitäten wie die Wahl eines neuen Königs oder ein Heereszug nach Italien vorweg Beratung erforderten; desgleichen wurden Beratungen und Verhandlungen unabdingbar, wenn Dissens und Konflikte entstanden, |29|deren Beilegung dringlich wurde. So erscheint es keineswegs als Zufall, dass die Geschichte der Beratung weitgehend entlang einer Geschichte des Umgangs mit Problemen und Konflikten geschrieben werden muss.53
Drittens liegt über dem Ablauf der Beratungen und den konkreten Ausführungen der Ratgeber in aller Regel der Schleier des Schweigens. Die wenigen angeblich wörtlichen Äußerungen in den Beratungs- und Verhandlungsrunden, über die uns berichtet wird, stehen unter dem Verdacht der Stilisierung, da es mittelalterlichen Historiographen nach ihrer Theorie durchaus erlaubt war, Reden ihrer Protagonisten zu fingieren.54 Wir sind deshalb schon froh, wenn wir wenigstens fingierte Reden aus solchen Situationen haben. Sie zeigen nämlich, welche Art von Argumentationen zumindest denkbar war bzw. als wirkungsvoll oder auch unangemessen eingeschätzt wurde.
Man darf angesichts dieser Ausgangssituation einige Beobachtungen wohl bereits vorweg formulieren, die den Unterschied des Redens in Beratungen und Verhandlungen betreffen: Einerseits ist vielfach bezeugt, dass die überlieferten Wortbeiträge aus Beratungen sehr stark darauf fixiert waren, Ehre und Rang des Adressaten dieser Reden zu achten und deshalb große Vorsicht bei der Wortwahl und bei Kritik walten zu lassen.55 Andererseits hat man gerade im Falle von Verhandlungen kontroverse Positionen durchaus klar zum Ausdruck gebracht und Forderungen deutlich und unmissverständlich artikuliert. Dem Unterhändler nutzte wohl die Garantie seiner körperlichen Unversehrtheit, kontroverse Positionen unverblümter ansprechen zu können, als dies in der Beratung eines Verbandes gegenüber dem Herrn oder König möglich war. Beratungen mit dem Ziel einer Entscheidung durch den Konsens aller standen so unter anderen Bedingungen als Verhandlungen, in denen kontroverse Positionen durch gütliche Einigung aufgelöst werden sollten.
Viertens schließlich steht die vom Herrn oder König einberufene Beratung seiner Getreuen und Großen im Zusammenhang einer Vielzahl vorbereitender, begleitender oder auch torpedierender Aktivitäten. Die Herrschaftstechnik, vertrauliche Gespräche als Hulderweise einzusetzen und so besonderen Vertrauten Möglichkeiten zu verdecktem Einfluss zu gewähren, war im gesamten |30|Untersuchungszeitraum bekannt und wurde offensichtlich ausgiebig benutzt – auch und gerade zur Vorbereitung formeller Beratungen.56 Die Nachrichten über Interventionen, Fürbitten und andere Versuche der verdeckten oder offenen Einflussnahme auf Entscheidungen des Herrschers sind denn auch längst Thema der Forschung.57 Es gehört überdies zur Topik der Bischofsviten in dieser Zeit, zu versichern, dass ihr Protagonist jederzeit Zugang zum Herrscher und Gelegenheit zu vertraulichem Gespräch hatte, bei dem offen über alle anstehenden Probleme gesprochen werden konnte.58 All diese Befunde aber lassen sich für unsere Fragestellung nutzen: Wir besitzen mit ihnen theoretische wie praktische Belege für die Annahme, dass die einberufenen Beratungen durch derartige informelle Kontakte vorbereitet wurden. Ihre Entscheidungen scheinen also nicht dem Zufall oder dem freien Spiel der Argumente überlassen worden, sondern Gegenstand einer umsichtigen Vorplanung gewesen zu sein.59 Diesbezüglichen Hinweisen hat daher besondere Aufmerksamkeit zu gelten.
Fünftens soll schließlich versucht werden, darauf zu achten, ob sich Veränderungen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Konsensherstellung beobachten lassen. Hierzu liegen etwa für die Institution des Vermittlers einschlägige Untersuchungen vor.60 Auch die sich im Untersuchungszeitraum entwickelnde Einrichtung von Schiedsgremien, die in die sog. Schiedsgerichtsbarkeit mündet, ist für unsere Thematik von großem Interesse.61 Überdies ist aber darauf zu achten, ob sich eine fortschreitende Formalisierung der Beratungsverfahren, eine genauere Festlegung des Teilnehmerkreises und Veränderungen im Gewicht der Stimmen feststellen lassen. Etwaige Veränderungen sind darauf zu befragen, inwieweit sie die Möglichkeiten und Grenzen von Königsherrschaft verschoben und zu wessen Gunsten das geschah. Jürgen Hannig ging bei seiner Untersuchung der Rahmenbedingungen des consensus fidelium von der Annahme aus, dass die Karolinger sich mit der oftmals wiederholten Behauptung, ihre Herrschaft ruhe auf dem Konsens der Getreuen, die nötige |31|Legitimation ihrer Herrschaft zu verschaffen versucht hätten, dass sie jedoch die Geister, die sie so riefen, nicht mehr los geworden seien.62
Aus dieser Sicht erscheint die Entscheidung, sich mit den Eliten zu beraten, geradezu als ein Fehler mit beträchtlichen Konsequenzen. Es wird jedoch zu prüfen sein, inwieweit die Konsensherstellung nicht auch oder sogar vorrangig eine Möglichkeit der Herrschaftsintensivierung durch Beteiligung wichtiger Kräfte aus Adel und Kirche schuf. Zugespitzt kann man fragen, ob nicht eine Herrschaft, die auf Rat und Hilfe (consilium et auxilium) aufruht, derjenigen überlegen ist, die sich hauptsächlich auf Befehl und Gehorsam verlässt. Erstere hat sicher komplexere Entscheidungswege zu bewältigen; erreicht aber durch angemessene Partizipation auch ein höheres Maß an Engagement.
Im Folgenden sollen daher in chronologischer Folge Beratungs- und Verhandlungssituationen vorgestellt und vor allem unter den angesprochenen fünf Leitaspekten analysiert werden. Dabei geht es nicht in erster Linie darum zu erweisen, dass die Beratung in der konkret geschilderten Situation in der Tat so durchgeführt wurde wie beschrieben. Vielmehr ist es das vorrangige Erkenntnisziel zu prüfen, ob die Beschreibungen Anhaltspunkte für ein Regelverständnis des Vorgangs liefern; ob wir mit der Summe der berichteten Befunde in die Lage versetzt werden, die Rahmenbedingungen der Argumentations- wie der Einflussmöglichkeiten bei solchen Beratungen zu beschreiben; ob wir die Möglichkeiten und die Grenzen der Ratgeber wie des Königs verstehen lernen, in diesen Beratungen ihre Absichten und Interessen zur Geltung zu bringen.
Die Präsentation kann nur exemplarisch geschehen und keinesfalls irgendeinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. In den folgenden Kapiteln werden vielmehr immer wieder Vorgänge in den Mittelpunkt der Untersuchung gerückt, in denen Konflikte und Krisen die Notwendigkeit von Beratung und Verhandlung offensichtlich erhöhten. Die jeweils angespannte und agonale Situation bewirkte, dass die Quellen den Versuchen besondere Beachtung schenkten, Konflikt und Krise in den Griff zu bekommen: deshalb zollten sie den Beratungen und Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit. Nicht wenige „Geschichtsquellen“ hatten geradezu den Charakter von Dokumentationen, die bestimmte Positionen der Konfliktparteien dem Gedächtnis bewahren wollten, weil sie als Argumente bei der Führung oder auch Beendigung des Konfliktes nützlich sein konnten.63
Es besteht somit begründete Hoffnung, dass sich durch die genauere Analyse einer Hauptbeschäftigung der politischen Eliten des Mittelalters, wie es die Beratung und Verhandlung mit dem Ziel der Konsensherstellung mit Sicherheit |32|war, ein vertieftes Verständnis für die Funktionsweisen und Probleme einer Ordnung gewinnen lässt, die sich gegenüber einer Beschreibung als staatliche Ordnung als sperrig erwiesen hat.64 Deshalb ist wohl auch in den letzten Jahrzehnten die Bereitschaft der Mediävisten langsam gewachsen, der Fremdheit und Andersartigkeit mittelalterlicher Herrschaftsausübung stärker Rechnung zu tragen. Auch für die Beratung und Verhandlung gilt nämlich, dass sie zumindest teilweise nach anderen Kriterien vonstatten gingen und andere Anforderungen für sie galten, als wir sie in modernen Beratungen und Verhandlungen erwarten und praktizieren. Um diese Unterschiede genauer benennen zu können, ist aber zunächst einmal ein Überblick über die verstreuten Quellenaussagen nötig, aus dem man die für Beratung und Verhandlung geltenden Gewohnheiten und Regeln gewinnen kann.
Es geht also in diesem Buch nicht in erster Linie darum, „wie es eigentlich gewesen“, sondern um die Feststellung von regelgeleitetem Verhalten bei und im Umfeld der politischen Willensbildung, das aus den Beschreibungen und Wertungen der Überlieferung rekonstruiert werden soll. Dabei ist weniger die Frage von Gewicht, ob das Geschehen wirklich so abgelaufen ist wie beschrieben, was man ohnehin zumeist nicht gesichert feststellen kann. Uns reicht jedoch, dass es so denkbar war und den in dieser Zeit zu beobachtenden Verhaltensregeln entsprach. Ein Überblick über einschlägige Zeugnisse zu diesen Fragen wird in den folgenden Untersuchungskapiteln zu geben versucht, wohl wissend, dass die hier diskutierten Beispiele durch viele weitere ergänzt und bereichert werden könnten. Ob die Auswahl glücklich ist und repräsentative Ansprüche erheben kann, werden wohl erst weitere Forschungen klären können.
Abschließend ist noch eine Entscheidung zu begründen, die Erstaunen hervorrufen mag. Viele dürften erwarten, dass die Königsurkunden eine maßgebliche Grundlage dieser Untersuchung bilden werden. Schließlich sind in ihnen vielfach Schenkungen, Privilegien und Rechte schriftlich fixiert, die der König durch Interventionen von besonderen Vertrauten oder auch mit dem Konsens der Getreuen bestimmten Personen gewährte.65 Dies wird in den Narrationes der Diplome häufig und formelhaft zum Ausdruck gebracht. Die Zeugenreihen der Königsurkunden machen seit dem endenden 11. Jahrhundert auch deutlich, dass ein mehr oder weniger großer Kreis von Magnaten, Nachbarn, Interessenten in bestimmter Weise am Abschluss des Rechtsgeschäftes mitwirkte. Überdies verraten die Arengen der Urkunden – wieder formelhaft |33|– viel über die Selbstsicht, die Könige von ihren Rechten, aber auch Pflichten hatten. All dies scheint die Urkunden zu einer wichtigen Quelle für Praktiken der Konsensherstellung durch Beratung zu machen.
Ein Hauptgrund führte aber letztlich dazu, sich gegen eine systematische Einbeziehung dieser Quellengattung zu entscheiden. Königsurkunden werden nur in wenigen Ausnahmefällen – der berühmteste ist sicher die Gelnhäuser Urkunde66 – durch historiographische oder andere Nachrichten so ergänzt, dass sie tieferen Einblick in den historischen Kontext und die Vorgeschichte der Urkundenausstellung gestatten. Es scheint, als hätte sich der Prozess, der zu einer Urkundenausstellung führte, in aller Regel im vertraulichen Bereich vollzogen, zu dem Intervenienten und Fürsprecher Zugang hatten, in dem aber gewöhnlich keine Beratung im engeren Sinne stattfand, die dem König Hilfestellung bei seiner Entscheidung bot. Keineswegs ist die Urkundenvergabe in irgendeiner Form beratungspflichtig gewesen. Sie gehört vielmehr in den Bereich, in dem der König seine Vorstellungen von Huld und Gnade sowie seine Verpflichtung zur Belohnung der Getreuen verwirklichte. Und hierzu musste er seine Großen nicht um Rat fragen. Erst die Einlösung dieser Verpflichtung wurde daher manchmal zu einem öffentlichen repräsentativen Akt gestaltet, der in jüngerer Zeit in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt ist.67 Diese Lage macht die Kontextualisierung der Königsurkunden und ihren eventuellen Zusammenhang mit Beratungen zu einem kaum lösbaren Unterfangen, und dies führte neben zeitökonomischen Argumenten dazu, die Königsurkunden nicht systematisch in die Untersuchungen einzubeziehen.
1 Vgl. zu diesen Überlegungen den Art. „Rat“, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 8, Sp. 29–37.
2 Vgl. WELWEI, Die griechische Polis, S. 66ff.
3 Vgl. den Art. „Consilium“, in: Der kleine Pauly, Sp. 1280f.
4 Vgl. z.B. 1 Kön 12, 6 und 12, 13 sowie 2 Chr 10, 6 und 10, 13; zur Rolle der Propheten als Berater der Könige s. SCHMITT, Mantik im Alten Testament, S. 30ff. und 83ff.
5 Vgl. zur der Beratung vergleichbaren Bedeutung des Palavers in Afrika HELFRICH, Afrikanische Renaissance und traditionelle Konfliktlösung, S. 70ff.: „2.2.2 Das Palaver als Kernelement traditioneller politischer Systeme“ mit weiteren Hinweisen.
6 Vgl. die Darstellung einschlägiger Vorstellungen bei HANNIG, Consensus fidelium, S. 20–26, mit der besonderen Würdigung der Arbeiten von Fritz Kern, Heinrich Mitteis und Otto Brunner. Das Zitat s. bei HANNIG, S. 25 zu BRUNNER, Land und Herrschaft, S. 428f. und dessen Bewertung: „Es war zweckmäßig … durch Einholung des Rates der zur Huldigung Verpflichteten jeden zukünftigen Einwand abzuschneiden.“
7 Vgl. zur Fixierung der Forschung auf den Machtbegriff zuletzt ALTHOFF, Hochmittelalterliches Königtum, S. 78ff. Grundlage meiner Auffassung bildet MAX WEBER (Wirtschaqft und Gesellschaft, Studienausgabe Tübingen 5. Rev. Ausg. 1976, S. 29) mit der bekannten Definition von ‚Macht‘ im Unterschied zu ‚Herrschaft‘. Allg. zu Formen der Begrenzung von Macht im Mittelalter s. bereits den Art. „Macht, Gewalt“ (Geschichtliche Grundbegriffe, hg. v. OTTO BRUNNER u.a., Bd. 3, Stuttgart 1982, S. 817ff., bes. III, 2, S. 837ff.: „‘Potestas‘ und ‚Gewalt‘ als rechtmäßige Herrschaft.“
8 Vgl. etwa SCHLESINGER, Herrschaft und Gefolgschaft, bes. S. 235; kritisch zu Tacitus und seiner Verwendung zur Erforschung germanischer Eigenarten und Gewohnheiten s. immer noch NORDEN, Die germanische Urgeschichte in Tacitus Germania, bes. S. 124–130.
9 Vgl. dazu WEITZEL, Dinggenossenschaft und Recht, S. 143ff.
10 S. dazu ausführlich unten bei Anm. 94ff.
11 S. dazu unten bei Anm. 437.
12 Vgl. dazu Codex Laureshamensis, Bd. 1, cap. 9, S. 298f.; s. dazu bereits ALTHOFF, Spielregeln der Politik im Mittelalter, S. 160f.
13 Ebd., S. 299: Unde dignius et laudabilius imperii nostri glorie arbitramur congruere, ut data adolescentie uenia, legitimo eos matrimonio coniungam, et rei probose honestatis colorem superducam.
14 Vgl. dazu ALTHOFF – MEIER, Ironie im Mittelalter, bes. S. 69ff., 74ff.
15 S. dazu unten bei Anm. 36.
16 Vgl. WAITZ, Deutsche Verfassungsgeschichte, 6, S. 397ff., das Zitat S. 442. Waitz bezeichnet die Beratung des Königs als „Beirath“.
17 Zu neueren Versuchen einer Annäherung an das Phänomen der politischen Beratung vgl. nach HANNIG, Consensus fidelium; KELLER, Zur Struktur der Königsherrschaft; ALTHOFF, Colloquium; REUTER, Assembly Politics; SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft; POSTEL, „Communiter inito consilio“; PATZOLD, Konsens und Konkurrenz; DÜCKER, Reichsversammlungen; AIRLIE, Talking Heads; EICHLER, Reichsversammlungen unter Ludwig dem Frommen; SUCHAN, Mahnen und Regieren.
18 Zur Diskussion um mittelalterliche „Rechtsgewohnheiten“, die weit intensiver erforscht sind als „politische“ Gewohnheiten dieser Zeit, vgl. zuletzt PILCH, Der Rahmen der Rechtsgewohnheiten, bes. S. 273–355; zur Indifferenz der mittelalterlichen Gesellschaft gegenüber einer unbezweifelbaren Mehrdeutigkeit (Ambiguität) ihrer „politischen Gewohnheiten“ vgl. zuletzt ALTHOFF, Problem der Ambiguität, S. 45ff.; DERS., Mittelalterliche Verfassungsgeschichte und Spielregeln der Politik: ein Nachwort, bes. S. 373ff.
19 Vgl. dazu etwa unten bei Anm. 388ff. den massiven Protest gegen die Beratungspraxis König Heinrichs IV.
20 Vgl. GÖRICH, Die Ehre Friedrich Barbarossas, bes. S. 162ff.; GARNIER, Die Kultur der Bitte, bes. S. 369ff.; ALTHOFF, Inszenierte Freiwilligkeit, bes. S. 88ff.; mit auch für das Mittelalter interessanten Einsichten STOLLBERG-RILINGER, Organisierte Heuchelei, S. 99ff.
21 Vgl. dazu bereits ALTHOFF; Verwandte, Freunde und Getreue, bes. S. 120ff. und unten bei Anm. 892ff.
22 Vgl. dazu allg. KAMP, Friedensstifter und Vermittler, S. 14ff.; mit Schwerpunkt auf den englischen Verhältnissen BENHAM, Peacemaking in the Middle Ages.
23 Vgl. dazu instruktive Beispiele bei THIEME, „So möge alles Volk wissen“, bes. S. 159ff.
24 Vgl. dazu KAUFMANN, Art. „Königsgericht“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Sp. 1o34ff. mit weiteren Hinweisen.
25 Vgl. dazu bereits SCHÄFER, mit minne oder mit rechte; KRAUSE, Consilio et iudicio.
26 Vgl. PILCH, Der Rahmen der Rechtsgewohnheiten, S. 141ff.
27 Vgl. dazu unten bei Anm. 357.
28 Vgl. dazu unten bei Anm. 837.
29 S. dazu das Verhalten der Lehnsleute des Kölner Erzbischofs beim Mainzer Hoffest, ebd. bei Anm. 837.
30 Vgl. dazu Wipo, Gesta Chuonradi, cap. 2, S. 536ff.
31 Ein Paradebeispiel hierfür sind die Beratungen Friedrich Barbarossas mit den Großen auf dem Mainzer Hoffest 1184, s. dazu unten bei Anm. 837.
32 Dies hat schon Hincmar von Reims klar erkannt und deutlich formuliert; vgl. unten bei Anm. 204.
33 Der wechselte von der staufischen Partei zu jener Lothars von Supplingenburg, vgl. Regesta Imperii IV, 1, Nr. 92, S. 53; die kurz darauf geschlossene Ehe seines Sohnes mit der Erbtochter Lothars (ebd., Nr. 139, S. 90f.) enthüllt wohl den Preis des Parteiwechsels; vgl. zu den Folgen HECHBERGER, Staufer und Welfen, bes. S. 18ff.
34 Vgl. dazu grundlegend KAMP, Friedensstifter und Vermittler; neuerdings, mit Beiträgen zur Institution der Vermittlung aus verschiedenen Epochen und Kulturen ALTHOFF (Hg.), Frieden stiften.
35 Vgl. dazu ALTHOFF, Die Macht der Rituale, bes. S. 68ff.; STOLLBERG-RILINGER, Rituale, bes. S. 141ff.
36 Zum mittelalterlichen Gesandtschaftswesen vgl. SCHWINGES – WRIEDT, Gesandtschafts- und Botenwesen im spätmittelalterlichen Europa; zu den päpstlichen Legaten und ihren Aufgaben ZEY, Die Augen des Papstes, S. 79ff. mit vielen weiteren Hinweisen auf das 11. und 12. Jahrhundert; MALECZEK, Die päpstlichen Legaten im 14. und 15. Jahrhundert, S. 33ff. mit ausführlichen bibliographischen Hinweisen in Anm. 5.
37 Vgl. dazu unten bei Anm. 639.
38 Vgl. dazu GARNIER, Amicus amicis, S. 244ff.
39 Vgl. dazu unten bei Anm. 651.
40 Vgl. jedoch eine Ausnahme beim Schiedsgremium zur Herstellung des Friedens von Venedig, das mit Papst Alexander III. direkt verhandelte, unten bei Anm. 647.
41 Vgl. SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft.
42 So PATZOLD, Konsens und Konkurrenz, S. 102.
43 Einhard, Vita Karoli, cap. 6, S. 172f.
44 S. dazu unten bei Anm. 94ff.; Anm. 308ff.; Anm. 357ff.; Anm. 495ff.; Anm. 586ff.
45 Vgl. GARNIER, Die Kultur der Bitte, bes. S. 88ff.
46 Vgl. dazu aus der unübersehbaren Fülle einschlägiger Literatur ALTHOFF, Die Macht der Rituale, bes. S. 199ff.; STOLLBERG-RILINGER, Rituale, bes. S. 177ff.
47 Vgl. dazu SCHLESINGER, Herrschaft und Gefolgschaft, bes. S. 147ff.
48 Vgl. dazu HANNIG, Consensus fidelium, S. 24f.
49 Vgl. den allgemeinen Abriss der Entwicklung schon bei EWIG, Zum christlichen Königsgedanken im Frühmittelalter, S. 17ff.; zur Bedeutung der Zeit Ludwigs des Frommen für diese Thematik s. zuletzt PATZOLD, Episcopus, bes. S. 140ff.
50 Vgl. hierzu PATZOLD, Episcopus, S. 21ff.; HARTMANN, Synoden der Karolingerzeit, S. 404ff.
51 Obgleich sie in theoretischen Äußerungen Hincmars von Reims zumindest anklingt, s. dazu unten bei Anm. 203ff.
52 Zum Verständnis der mittelalterlichen Gewohnheiten im Allgemeinen und der Rechtsgewohnheiten im Besonderen vgl. PILCH, Der Rahmen der Rechtsgewohnheiten, bes. S. 280ff.
53 Die Auswahl der Untersuchungskapitel war notwendig dieser Tatsache verpflichtet, weil in der Regel nur dann viel über Beratungen und Verhandlungen berichtet wurde, wenn es zu Konflikten gekommen war.
54 Vgl. dazu bereits BEUMANN, Widukind von Korvei, S. 69ff. So grundsätzliche Reflexionen wie Thukydides in seiner Geschichte des Peloponnesischen Krieges (1, 22,1) scheinen mittelalterliche Autoren jedoch nicht über ihre Möglichkeiten und Grenzen bei der Ausgestaltung wörtlich wiedergegebener Reden angestellt zu haben; vgl. dazu MARTIN HAGMAIER, Rhetorik und Geschichte. Eine Studie zu den Kriegsreden im ersten Buch des Thukydides, Berlin (u.a.) 2008, S. 242ff. (Ich danke Christel Meier, Münster, für freundliche Hinweise.)
55 Vgl. hierzu exemplarisch bereits GÖRICH, Die Ehre Friedrich Barbarossas, bes. S. 36ff.: Sprechen vor dem Kaiser.
56 Vgl. dazu bereits ALTHOFF, Spielregeln der Politik im Mittelalter, bes. S. 220ff.
57 Vgl. dazu bereits FICHTENAU, Die Reihung der Zeugen und Konsentienten, S. 167ff.; GAWLIK, Intervenienten und Zeugen, S. 1ff.; neuerdings GARNIER, Die Kultur der Bitte, bes. S. 2ff., S. 67ff., S. 154ff.
58 Vgl. dazu HAARLÄNDER, Vitae episcoporum, bes. S. 317–328 mit einschlägigen Beispielen.
59 Theoretisch ist dies bereits von Hincmar von Reims behandelt, s. dazu unten bei Anm. 203ff.; vgl. auch die Bemerkungen in der Zusammenfassung bei Anm. 889ff.
60 Vgl. dazu KAMP, Friedensstifter und Vermittler; MILLER, The Messenger, jeweils mit weiteren Hinweisen.
61 Zur Geschichte der Schiedsgerichtsbarkeit vgl. KRAUSE, Die geschichtliche Entwicklung des Schiedsgerichtswesens; RENNEFAHRT, Herkunft des Schiedsgerichtswesens; SCHNEIDER, Zum frühmittelalterlichen Schiedswesen, S. 389ff.; GARNIER, Amicus amicis, bes. S. 290ff.
62 Vgl. HANNIG, Consensus fidelium, S. 300f.
63 Dies ist in der Krisenzeit Heinrichs IV. ein hervorstechendes Merkmal verschiedener Werke, s. dazu bereits SUCHAN, Königsherrschaft im Streit, bes. S. 248ff.; ALTHOFF, Heinrich IV., bes. S. 254ff.
64 Zur unabgeschlossenen Diskussion um den „Staat des Mittelalters“ vgl. zuletzt die Beiträge in: AIRLIE (u.a.) (Hg.), Staat im frühen Mittelalter; POHL – WIESER (Hg.), Der frühmittelalterliche Staat – europäische Perspektiven.
65 Vgl. zur Rolle der Intervenienten in Königsurkunden und zur Entwicklung der Zeugenformel GAWLIK, Intervenienten und Zeugen, S. 1ff.; vgl. weitere Hinweise in Anm. 57.
66 S. dazu unten bei Anm. 676.
67 S. hierzu vor allem die Arbeiten Hagen Kellers und seiner Schüler in dem Projekt „Öffentlichkeit und Schriftdenkmal in der mittelalterlichen Gesellschaft“ des Münsteraner SFB 496; vgl. dazu KELLER, Mediale Aspekte der „Öffentlichkeit“ im Mittelalter, S. 277ff.; DERS., Hulderweise durch Privilegien, S. 309ff., jeweils mit weiteren Hinweisen.