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1. Blankettgesetzgebung

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Im Vergleich zum Kernstrafrecht sind die so genannten Blankettnormen im Wirtschaftsstrafrecht besonders häufig anzutreffen. Man versteht hierunter „offene“ Tatbestände, die zu ihrer Ausfüllung auf andere Rechtsakte der Legislative oder der Exekutive verweisen.

Zu unterscheiden sind Blankettstrafgesetze im engeren Sinne von solchen im weiteren Sinne: Unter ersteren versteht man Normen, die auf eine andere Instanz als den Gesetzgeber des Blanketts für die Ausfüllung desselben verweisen (die so genannte Außenverweisung).[1] Blankettstrafgesetze im weiteren Sinne hingegen sind bloße Binnenverweisungen, also Verweisungen auf andere Normen innerhalb desselben Gesetzes; sie werden daher auch „unechte Blankettgesetze“ genannt. Sie sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich.[2] Ein Beispiel für ein unechtes Blankett findet sich in § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB, der die nicht rechtzeitige Aufstellung der Bilanz „entgegen dem Handelsrecht“ unter Strafe stellt: Die Vorschrift verweist hier auf ausgestaltende Normen im Handelsrecht, und zwar nicht nur auf solche im HGB, sondern auch auf die einschlägigen Fristen in den handelsrechtlichen Spezialgesetzen.[3]

Insolvenzstrafrecht

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