Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 99

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Im Insolvenzstrafrecht gelten dieselben Beweisverbote wie im allgemeinen Strafrecht. Unter Beweisverboten sind Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote zu verstehen. Zu den Beweiserhebungsverboten gehören die Beweisthemaverbote (z. B. die Aufklärung bereits getilgter Vorstrafen gem. § 51 Abs. 1 BZRG), die Beweismittelverbote (z. B. ein Zeuge, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO Gebrauch macht) und die Beweismethodenverbote (z. B. der Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO).[27]

Insolvenzstrafrecht

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