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3. Leichtfertige Begehungsweise/Berufsfahrlässigkeit im Wirtschaftsstrafrecht

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Neben der vorsätzlichen Begehungsweise finden sich in § 283 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung durch eine leichtfertige Verursachung der Krise. Das Merkmal der Leichtfertigkeit, einer gesteigerten Form der Fahrlässigkeit, die der groben Fahrlässigkeit entspricht und in der Vernachlässigung elementarer Anforderungen an den Täter durch denselben zu sehen ist,[17] taucht an verschiedenen Stellen im Wirtschaftsstrafrecht auf (vgl. z. B. §§ 261 Abs. 5, 264 Abs. 4 StGB). Die viel geübte Kritik, die Aufnahme der leichtfertigen Verwirklichung in Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts diene vor allem der Überwindung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Vorsatzes des Täters,[18] erscheint für die Insolvenzdelikte nicht zutreffend: Die Inkriminierung der leichtfertigen Verwirklichung insolvenzstrafrechtlicher Tatbestände findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass einem Schuldner, der sich am Rande der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit bewegt, eine besondere Verantwortung und damit auch besondere Sorgfaltspflichten auferlegt werden können, weil er mit fremden Mitteln gewirtschaftet hat und ihn insoweit eine gesteigerte Pflicht trifft.[19] Darüber hinaus besteht eine lange Tradition im Insolvenzstrafrecht, auch die fahrlässige Begehungsweise zu bestrafen.[20]

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und InsolvenzstrafrechtsF. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht › II. Wahrheitsermittlung und Selbstbelastungsfreiheit

Insolvenzstrafrecht

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