Читать книгу Das 1x1 für den Hausmeister - Группа авторов - Страница 10

Оглавление

Erste Hilfe

{Erste Hilfe}

Notrufnummern {Notruf}

Hinweis
Rettungsdienst und Feuerwehr: 112 Polizei: 110 deutschlandweit, 24 Stunden, 365 Tage im Jahr

W-Fragen bei einem Notruf:

Der Disponent fragt Sie immer ab. Hören Sie genau auf seine Fragen. Auch die Durchführung einer Reanimation oder Blutstillung kann durch den Disponenten angeleitet werden.

Wo ist es passiert? – exakte Ortsangabe
WARTEN! – auf Rückfragen des Disponenten, z. B.: – Was ist passiert? – kurze Beschreibung des Vorfalls – Wie viele? – Wie viele Personen sind betroffen? – Welche Verletzungen? – ggf. konkretisieren Sie die Verletzungen oder Erkrankungen

Herz-Lungen-Wiederbelebung

{Wiederbelebung}

{Erste Hilfe, Wiederbelebung}

Sprechen Sie eine Person an. Wenn diese nicht reagiert, kontrollieren Sie die Atmung, indem Sie den Kopf der Person an Kinn und Stirn fassen und vorsichtig überstrecken. Wenn Sie nach maximal zehn Sekunden keine normale Atmung feststellen, beginnen Sie die Herz-Lungen-Wiederbelebung. Der aktuelle Rhythmus ist 30:2. Die Person muss auf einer harten Unterlage liegen und der Brustkorb entkleidet sein. Knien Sie sich direkt neben die Person und beginnen mit 30 Herzdruckmassagen und anschließend (sofern Sie es wollen und sich zutrauen) zwei Beatmungen. Dieser Vorgang wiederholt sich so lange, bis der Rettungsdienst eintrifft oder die Person wieder Lebenszeichen zeigt.

Herzdruckmassage

In der Mitte des Brustkorbs, direkt auf dem Brustbein. Strecken Sie Ihre Arme durch und beugen sich über den Betroffenen. Drücken Sie mit Ihrem Handballen der einen Hand und der darüber liegenden zweiten Hand tief und fest direkt auf das Brustbein (mindestens 5 cm, maximal 6 cm), mit einer Frequenz von 100-120/Minute.

Beatmung

Überstrecken Sie den Kopf, wie oben beschrieben. Schließen Sie die Nase der Person mit zwei Fingern und umschließen Sie den Mund. Pusten Sie eine Sekunde gleichmäßig, bis sich der Brustkorb hebt. Als Infektionsschutz kann eine geeignete Beatmungsmaske verwendet werden.

Praxistipp
Melden Sie sich zu einem Erste-Hilfe-Kurs an und trainieren Sie praxisnah! Infos unter www.dguv.de/erstehilfe (siehe ermächtigte Stellen).

Wiederbelebung bei Kindern

Der Rhythmus ist wie bei Erwachsenen 30:2. Da Kinder meistens wegen eines Sauerstoffmangels wiederbelebungspflichtig werden, beginnen Sie nach der Atemkontrolle – und falls keine normale Atmung vorliegt – mit fünf Beatmungen und schauen anschließend, ob das Kind wieder Lebenszeichen zeigt. Wenn nicht: Starten Sie mit 30 Herzdruckmassagen im Wechsel mit zwei Beatmungen!

Herzdruckmassage

Legen Sie das Kind auf eine harte Unterlage. Auch bei Kindern wird auf der Mitte des Brustbeins gedrückt. Bei Kindern innerhalb des 1. Lebensjahrs wird mit zwei Fingern gedrückt, ab dem 1. Lebensjahr mit einer Hand oder auch mit zwei Händen wie beim Erwachsenen. Die Drucktiefe soll hierbei 1/3 des Brustkorbs betragen. Drücken Sie 120/Minute.

Beatmung

Im 1. Lebensjahr (Säugling): Ziehen Sie das Kinn leicht nach vorne (Schnüffelposition). Beatmen Sie Mund und Nase des Säuglings bis sich der Brustkorb hebt.

Ab dem 1. Lebensjahr (Kind): Überstrecken Sie den Kopf des Kinds an Kinn und Stirn, machen Sie die Atemwege frei und beatmen den Mund bis sich der Brustkorb des Kinds hebt.

Der Einsatz eines Defibrillators ist bei Kindern selten. Beachten Sie vor Gebrauch unbedingt die Herstellerinformationen. Im Zweifel ist der Einsatz von speziellen Kinderelektroden nötig. Die Durchführung der Herzdruckmassage und Beatmung hat im Zweifel immer Vorrang!

Defibrillator {Defibrilator} für Erwachsene

Die Anschaffung von Laiendefibrillatoren ist sinnvoll. Im nichtkommerziellen Bereich ist eine Laien-Anwendung auch ohne Einweisung auf jeden Gerätetypus erlaubt (§ 10 MPBetreibV Abs. 4). In der jährlichen Unterweisung sollte auf die Positionierung im Betrieb und die Handhabung des Defibrillators hingewiesen werden. Die Ersthelfer sollten dessen Anwendung im Erste-Hilfe-Kurs trainieren.

Wundversorgung

{Erste Hilfe, Wundversorgung}

Eine Wundversorgung soll effektiv verlaufen. Der Blutverlust ist zu begrenzen, um einen Volumenmangelschock zu verhindern. Dazu halten Sie die verletzte Extremität hoch, setzen die verwundete Person sicher auf den Boden und drücken ein sauberes Stoffstück auf die Wunde. Danach verbinden Sie die Wunde mit Material aus dem Verbandkasten. Ggf. muss die Wunde noch einem Arzt zur Beurteilung und weiteren Versorgung gezeigt werden. Besteht Tetanusschutz? Sind Fremdkörper in der Wunde oder ist diese verunreinigt? Bedenken Sie den Eigenschutz, indem Sie bei der Versorgung Handschuhe tragen.

Verbandkasten {Verbandkasten}

In Deutschland ist in Betrieben die Bereitstellung eines Verbandkastens vorgeschrieben. Diese wird durch die ArbStättV (definiert in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3) und die DGUV Vorschrift 1 geregelt. Die jeweiligen Füllungen regeln die DIN 13157 („kleiner Betriebsverbandkasten“) und die DIN 13169 („großer Verbandkasten“). Um den Normen gerecht zu werden, empfiehlt sich ein fristgerechter Austausch des kompletten Innenlebens. Abgelaufene Materialien können zu Demonstrationszwecken verwendet werden.

Verbandkästen enthalten Verbandmaterial und z. B. Scheren, Klebeband, Amputationstüten und Einmalhandschuhe. Es empfiehlt sich die Anschaffung von mobilen Verbandkästen mit Wandhalterungen, da sich ein Notfall selten in der direkten Nähe eines fest montierten Verbandkastens ereignet.

Die Bereitstellung von Beatmungsmasken ist nicht vorgeschrieben, wird aber seitens des Autors empfohlen. Hierbei sollte auf ein qualitatives Produkt mit aufgeblasener Wulst Wert gelegt werden.

Wichtig ist, dass sich zumindest Ersthelfer (und Interessierte) vor einem Notfall einen Überblick im Verbandkasten verschaffen können. Ein sofortiges Sichern mit einer Plombe nach Anlieferung ist daher nicht sinnvoll. Bei der Sicherung mit einer Plombe muss immer auf eine jederzeitige Öffnungsmöglichkeit mittels der bloßen Hände geachtet werden. Alternativ lässt sich auch ein Ansichtskoffer bereitstellen.

Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung ersetzt werden. Verbandkästen sind mit einem Verfallsdatum versehen. Dies hat etwas mit der Nutzbarkeit und der Gewähr von Sterilität zu tun.

Wie viele Verbandkästen Sie in Ihrem Betrieb haben müssen, hängt von Größe, Mitarbeiterzahl, baulichen Gegebenheiten, Art des Betriebs und den Risiken ab. Ein Verbandkasten nach DIN 13169 („großer Verbandkasten“) kann aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei Verbandkästen nach DIN 13157 („kleiner Verbandkasten“) ersetzt werden.

Art des BetriebsAnzahl der Verbandkästen mit Füllung laut
DIN 13157DIN 13169DIN 13169
Baustelleneiner (bei bis zu 10 Versicherten)einer (für 11 bis 50 Versicherte)ein weiterer (ab 50 Versicherte) für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebeeiner (bei bis zu 20 Versicherten)einer (für 21 bis 100 Versicherteein weiterer (ab 100 Versicherte) für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebeeiner (bei bis zu 50 Versicherten)einer (für 51 bis 300 Versicherte)ein weiterer (ab 300 Versicherte) für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

Tab. 5: Anzahl an „großen“ und „kleinen“ Verbandkästen nach Betrieb

Inhalt eines Verbandkastens

DIN 13164 KFZ-VerbandkastenDIN 13157 Kleiner Betriebs-VerbandkastenDIN 13169 Großer Betriebs-VerbandkastenBezeichnung
112Heftpflaster 500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz
Fertigpflasterset bestehend aus:
4816- Wundschnellverband 10 cm x 6 cm
248- Fingerkuppenverbände
248- Fingerverbände 12 cm x 2 cm
248- Pflasterstrips 1,9 cm x 7,2 cm
4816- Pflasterstrips 2,5 cm x 7,2 cm
112Verbandpäckchen DIN 13151 – K, 300 cm x 6 cm mit Kompresse 6 cm x 8 cm
236Verbandpäckchen DIN 13151 – M
112Verbandpäckchen DIN 13151 – G, 400 cm x 10 cm mit Kompresse 10 cm x 12 cm
1--Verbandtuch DIN 13152 – BR, 40 cm x 60 cm
112Verbandtuch DIN 13152 – A, 60 cm x 80 cm
224Fixierbinde DIN 61634 – FB 6, 400 cm x 6 cm
324Fixierbinde DIN 61634 – FB 8, 400 cm x 8 cm
112Rettungsdecke mindestens 210 cm x 160 cm
6612Kompresse 10 cm x 10 cm
-24Augenkompresse 5 cm x 7 cm
-12Kälte-Sofortkompresse mindestens 200 cm²
224Dreiecktuch DIN 13168 – D
1--Verbandkastenschere DIN 58279 – A 145
-11Verbandkastenschere DIN 58279 – B 190
448Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch
-24Folienbeutel
-510Vliesstofftuch
2--Feuchttuch zur Reinigung unverletzter Haut
111Erste-Hilfe-Broschüre/Anleitung zur Ersten Hilfe
111Inhaltsverzeichnis

Tab. 6: Inhalt von KFZ-Verbandkasten sowie „kleinem“ und „großem“ Betriebs-Verbandkasten (Quelle: www.dguv.de)

Verbandkasten und Warnweste in Kraftfahrzeugen

Die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Jedes Firmenfahrzeug muss zudem mit mindestens einer Warnweste ausgestattet sein. Fahrzeuge, die ständig mit Fahrer und Beifahrer besetzt sind, sind dementsprechend mit zwei Warnwesten (gemäß DIN EN 20471) auszurüsten. Dies gilt nicht nur für käuflich erworbene, sondern auch für Leasingfahrzeuge. Wenn Fahrer ohnehin immer eine Warnkleidung tragen, könnte theoretisch darauf verzichtet werden, jedoch dürfen dann wiederum auch nur Personen mit Warnkleidung nach DIN EN 20471 das Fahrzeug bewegen. Ein Verzicht auf Warnwesten ist daher nicht sinnvoll. Über die Pflicht zum Mitführen und Tragen der Warnwesten ist jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist wiederum zu dokumentieren.

Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70)
DIN EN 20471 „Warnkleidung“

Pflicht zur Dokumentation (gem. § 24 DGUV Vorschrift 1)

Zu Ihrer Pflicht gehört es, jeden Arbeitsunfall (auch Bagatellen) in einem Verbandbuch {Verbandbuch} zu dokumentieren. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) stellt Muster dafür zur Verfügung. Ziel der Dokumentation ist es, Häufungen von Unfällen zu erkennen und spätere Ansprüche ggf. beweisen zu können.

In der jährlichen Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 wird allen Mitarbeitern erklärt, was Arbeits- und Wegeunfälle sind und dass diese im Verbandbuch zu dokumentieren sowie dem Vorgesetzten zu melden sind. Dieser schickt dann ggf. eine Unfallmeldung an die zuständige BG (z. B. ab dem 3. Tag einer eventuellen Krankschreibung). Als datenschutzrelevante Alternative kann auch ein Verbandbuch-Block (Muster ggf. bei Ihrer BG) genutzt werden. Die Seiten werden hier pro Vorfall abgerissen und entsprechend archiviert.

Pflasterspender

Die in Betrieben am häufigsten benötigten Materialien sind Pflaster („Wundschnellverband“). Um einen schnellen Zugriff darauf zu erleichtern und ein Durchwühlen des Verbandskastens zu verhindern, ist es sinnvoll, eine separate Pflasterbox zu installieren, damit der eigentliche Verbandkasten nicht für jedes Pflaster geöffnet werden muss. Ein Eintrag im Verbandbuch ist auch hier nötig.

Ersthelfer

{Ersthelfer}

Eigenschutz

Der Eigenschutz hat bei Unfällen stets allerhöchste Priorität.

Bei Unfällen mit Maschinen ist es wichtig, diese abzuschalten, stromlos zu machen und gegen ein versehentliches Wiedereinschalten zu sichern. Auch das Fixieren von Arbeitsmaschinen nach einem Unfall gehört zum Eigenschutz.

Bei einer Wundversorgung tragen Sie immer Handschuhe – es dient dem beiderseitigen Schutz. Fordern Sie den Verletzten auf, die Extremität hochzulagern und drücken Sie ein sauberes Stofftuch auf die Wunde. Das Verbinden mit keimarmen Materialien aus Ihrem Verbandkasten bildet den Abschluss.

Schulung der Ersthelfer {Ersthelfer, Schulung}

Unfallversicherungsträger bieten ihren Mitgliederbetrieben eine Bezahlung der Erste-Hilfe-Ausbildung (Grundkurs) und der Erste-Hilfe-Auffrischung (innerhalb von 24 Monaten nach absolvierter Ausbildung) an. Diese dauern jeweils einen Tag (9 UE). Es müssen 5 bis 10 % der Belegschaft in Erster Hilfe geschult sein. Genau regelt dies § 26 der DGUV Vorschrift 1.

Die Kosten für die Schulung bei einer ermächtigten Stelle (www.dguv.de/erstehilfe) übernimmt Ihr Unfallversicherungsträger im Rahmen der Vorgaben. Hier gibt es je nach Unfallversicherungsträger spezielle Beantragungsverfahren oder Abrechnungslisten (z. B. Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften). Beachten Sie dies vor einer Anmeldung.

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

Neu ist, dass medizinisch vorgebildetes Personal auch ohne zusätzliche Erste-Hilfe-Schulung eingesetzt werden kann:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. […] Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. (DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 3)

Nutzen Sie dieses Angebot der Unfallversicherungsträger, informieren Sie sich darüber hinaus über Qualifizierungsmöglichkeiten für Ihre Mitarbeiter (z. B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragter) und schaffen Sie somit einen festen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb für die Themen Erste Hilfe und Brandschutz. Für Fragen steht Ihnen Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger zur Verfügung.

Versicherung der Ersthelfer {Ersthelfer, Versicherung}

Ersthelfer sind persönlich und materiell über die jeweilige Landesunfallkasse versichert (SGB VII § 2 „Versicherung kraft Gesetz“, Abs. 1 Nr. 13a). Sofern Ersthelfer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch handeln, sind sie sowohl strafrechtlich als auch haftungsrechtlich nicht zu belangen. Da man Ersthelfern grundsätzlich ein „Handeln nach bestem Wissen und Gewissen“ attestiert, ist die Kategorisierung einer Ersthelfermaßnahme als „grob fahrlässig“ oder „vorsätzlich falsch durchgeführt“ realistisch sehr unwahrscheinlich.

Rechtliche Grundlagen

§ 323c Strafgesetzbuch, „Unterlassene Hilfeleistung“

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Sie müssen also helfen – aber nur im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und ohne sich selbst zu gefährden. Ein Notruf ist daher (fast) immer möglich. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Abrechnung eines Rettungseinsatzes

Sollten Sie eine Notfallsituation fehlinterpretiert haben, entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Rettungstransport wird immer über die Krankenkasse des Patienten und daher nie über die Ersthelfer abgerechnet.

Das 1x1 für den Hausmeister

Подняться наверх