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Оглавление{Absturzsicherung}
Leitern sind bei vielen Arbeiten unverzichtbar. Doch Arbeiten an hochgelegenen Stellen und fehlende oder mangelhafte Sicherungseinrichtungen sorgen immer wieder für schwere Absturzunfälle, die schon von geringen Höhen (unter 2 m) langwierige gesundheitliche Folgen für die Betroffenen haben können. Der bestimmungsgemäße Umgang mit Leitern muss deshalb Inhalt der regelmäßigen jährlichen (bei Jugendlichen halbjährlichen) Unterweisung sein.
Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland über 40.000 Arbeitsunfälle mit Leitern. Deshalb ist vor der Nutzung von Leitern und Tritten eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG i. V. m. § 3 BetrSichV, TRBS 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“, DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694), sowie DIN EN 131-2 „Leitern“) zu deren Auswahl und Benutzung vorzunehmen. Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel – wegen der geringen Gefährdung, der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten (z. B. enge Treppenhäuser, Dachöffnungen) – nicht gerechtfertigt ist.
Neue Leiternorm DIN-EN 131
Eine wichtige Neuerung hat sich durch die verbindliche Änderung der Leiternorm DIN-EN 131 zum 01.01.2018 ergeben. Demnach müssen Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über 3 m in Zukunft mit verbreiterten Standfüßen ausgeführt werden, die ein Umkippen der Leiter vermeiden und so eine höhere Sicherheit bei der Benutzung gewährleisten sollen. Diese Vorgabe kann beispielsweise durch eine breitere Quertraverse oder eine konische Bauform umgesetzt werden.
Die Norm hat auch Auswirkungen auf mehrteilige Leitern. Bei diesen ist vorzusehen, dass die Leiterteile nicht trennbar gestaltet sind. Wenn die Möglichkeit besteht, einzelne Leiterteile (Länge > 3 m) separat zu verwenden, muss jedes einzeln verwendbare Teil über die notwendige Mindestfußbreite verfügen. Bei nicht trennbaren Teilen muss nur das unterste Leiterteil eine entsprechende Verbreiterung besitzen.
Bedeutung für den praktischen Einsatz
Leitern, die nicht der aktuellen Norm entsprechen, können grundsätzlich weiterverwendet werden, wenn deren Standsicherheit gewährleistet ist. Die Standsicherheit ist in einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, wobei die o. g. Norm laut TRBS 2121 Teil 2 den Stand der Technik widerspiegelt. Je nach Ergebnis kann die Nachrüstung einer zusätzlichen Stütztraverse oder die Neubeschaffung einer Leiter notwendig sein. Hierzu bieten Leiterhersteller diverse geeignete Systeme an. Es ist darauf zu achten, dass durch eine Nachrüstung keine zusätzlichen Gebrauchsrisiken entstehen. Neue Leitern sind mit einer Verbreiterung nach neuer Norm zu beschaffen.
Sicherheitshinweise beim Umgang mit Leitern {Leitern, Sicherheitshinweise}
• | Vor der Verwendung einer Leiter ist immer zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel (z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen) verwendet werden kann. Bei der Auswahl der geeigneten Leiterbauart ist ebenfalls eine Risikominimierung anzustreben. So erlauben Plattformleitern oft einen deutlich besseren Stand als eine herkömmliche Stehleiter. |
• | Die Standsicherheit des Arbeitsplatzes ist vorab zu prüfen. Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist auf eine wirksame Absturzsicherung zu achten. Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Persönlicher Schutzausrüstung. |
• | Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt, dass der zu überwindende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen darf. Diese Höhenbegrenzung darf nur dann überschritten werden, wenn der Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten erfolgt. |
• | Bei der Verwendung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nicht zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begründeten Fällen (z. B. bei der Arbeit in engen Schächten) abgewichen werden, was dann auch schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist. |
• | Arbeiten von Leiterstufen oder einer Plattform dürfen dauerhaft nur bis zu einer Standhöhe von 2 m ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen 2 und 5 m, dürfen die Arbeiten maximal für zwei Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. Oberhalb von 5 m sind Arbeiten auf Leitern unzulässig. |
Hinweis |
Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen. Fehlt eine solche Anleitung, ist diese (z. B. beim Leiterhersteller) zu beschaffen und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. |
Maßnahmen gegen Absturzgefahren
Folgende Punkte sind im Rahmen der Absturzgefährdung zu berücksichtigen:
• | Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die sie nach ihrer Bauart, Ausführung und Größe bestimmt sind |
• | Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen |
• | Leitern und Tritte zusätzlich gegen ein Umstürzen sichern – wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert |
• | Anlegeleitern nur kurzfristig nutzen |
• | mobile, technische Einrichtungen zur Absturzsicherung einsetzen |
Hinweis |
Bei höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist es umso wichtiger, Maßnahmen gegen Absturzgefahren zu ergreifen. Am besten sind Maßnahmen, die Gefahren von vornherein ausschließen und eine Gefährdung durch Absturz überhaupt erst nicht entstehen lassen. |
Schutzmaßnahmen
Unternehmensleitung:
• | objektbezogene Gefährdungsbeurteilungen und Festlegung der Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P Prinzip (= Technische, Organisatorische und Personenbezogene Maßnahmen) (siehe auch § 4 des Arbeitsschutzgesetzes) |
• | verständliche Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel (Piktogramme) |
• | geeignete Bereitstellungsbereiche (ohne Verkehrswegeinschränkungen und Stolpergefahren) |
• | Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der Tätigkeiten und der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. mithilfe der Betriebsanweisung und Unterschriftennachweis) |
Beschäftigte:
• | auf sich selbst und die Kollegen/innen achten sowie Anweisungen beachten |
• | bei Gefährdungen: Arbeit einstellen (Absturzgefahr bedeutet oft Lebensgefahr!) und die Gefahr unverzüglich melden bzw. die Gefährdung beseitigen |
• | Nutzung der zur Verfügung gestellten individuellen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz |
Benutzung von PSA gegen Absturz
Bei einer erforderlichen Benutzung von PSA gegen Absturz gilt:
• | nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstung benutzen |
• | Prüfung der Ausrüstung durch eine befähigte Person (mindestens einmal jährlich) |
• | Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – eine Kraft von 7,5 kN aufnehmen können. |
Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung, Leitern}
In der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 BetrSichV) ist die Gefährdung durch die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten zu minimieren. Dazu ist die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2: „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern“ sowie die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694) zu nutzen.
Grundlegend sind in der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte zu beachten:
• | Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen. Die Anzahl richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten mit dem Ziel, dass Leitern und Tritte nicht erst von einem anderen, weit entfernten Lagerort transportiert werden müssen. Denn dabei besteht die Gefahr, dass ungeeignete Aufstiege benutzt werden. |
• | Bauart, Leiterlänge bzw. Tritthöhe, Werkstoff, Stabilität und Standsicherheit sowie ggf. geeignetes Zubehör entsprechend der vorgesehenen Verwendung und hinsichtlich der Arbeits- und Umgebungsbedingungen auswählen. |
• | Leitern und Tritte dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Beschäftigten beim Besteigen der Leiter und bei der Arbeit auf der Leiter jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Sofern auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern. |
• | Leitertätigkeiten sollten nur kurzzeitig (bis maximal zwei Stunden) und in einer Höhe bis maximal 5 m ausgeführt werden. Sprossenleitern sind sukzessive durch Stufenleitern zu ersetzen. |
Kontrollen und regelmäßige Prüfungen {Leitern, Prüfungen}
Die Anforderungen an die Prüfungen von Leitern wurden aus der BetrSichV übernommen. Demnach ist eine Leiter u. a. vor jeder Verwendung durch eine fachkundige Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Werden Leitern hohen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, sind sie darüber hinaus regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert und die Leitern entsprechend gekennzeichnet werden (Prüfsiegel mit Datumsangabe).
Eine systematische Prüfung von Leitern und Tritten lässt sich beispielsweise mithilfe einer Checkliste durchführen (siehe DGUV Information 208-016). Dabei sind stets auch die Angaben der Hersteller zu beachten.
Hinweis |
Leitern und Aufstiegshilfen müssen regelmäßig auf Verschleiß bzw. Schäden kontrolliert und ggf. ausgewechselt oder repariert werden. |
Es ist dafür zu sorgen, dass
• | eine beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft (Sicht- und Funktionsprüfung), |
• | die Intervalle der Prüfungen entsprechend den Einsatzbedingungen festgelegt werden, |
• | die Ergebnisse in ein Leitern-Prüfbuch (Checklistensammlung) eingetragen werden, |
• | betriebsfremde Leitern und Tritte vor deren Benutzung besonders sorgfältig auf ihre Eignung und Beschaffenheit geprüft werden. |
Leitern, welche sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie müssen einer Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass eine Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht mehr möglich ist (z. B. separater Aufbewahrungsplatz, zusammengekettet, rot markiert).
Fahrgerüste werden grundsätzlich in fahrbare Arbeitsbühnen, fahrbare Gerüste (Fahrbalkengerüst, Fahrrollengerüst, Auslegergerüst) und Kleingerüste unterschieden. Ein Fahrgerüst darf bis maximal 12 m Plattformhöhe im Innenbereich (bzw. bis maximal 8 m Plattformhöhe im Außenbereich) aufgestellt werden.
Sicherheitshinweise beim Umgang mit Fahrgerüsten
Der Umgang mit Fahrgerüsten ist entsprechend der Anleitung der Hersteller vorzunehmen. Dabei sind stets die zulässigen Belastungen zu beachten.
Vor dem Aufbau eines Fahrgerüsts ist zu prüfen, ob alle Teile vorhanden sind. Schadhafte Teile müssen separiert und entsprechend gekennzeichnet werden. Diese dürfen nicht mehr verwendet werden.
Beim Aufbau eines Fahrgerüsts ist darauf zu achten, dass von innen nach außen montiert wird. Die Beschäftigten müssen ausreichend gegen Absturz gesichert sein (z. B. durch einen vorlaufenden Seitenschutz). Die Fahrrollen müssen fest montiert sein und nach dem Verfahren des Gerüsts durch einen Bremshebel festgesetzt werden. Ab 2 m Belaghöhe sollte ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein (Handlauf, Knieleiste, Fußleiste bzw. Bordbrett).
Jederzeit müssen die Fahrrollen feststellbar sein (und auch festgestellt werden), damit das Gerüst während der Arbeit nicht wegrollen kann. Fahrgerüste müssen auf einer ebenen Fläche aufgestellt werden und dürfen nicht bewegt werden, sofern sich darauf Beschäftigte befinden. Vor jeder Benutzung des Gerüsts ist eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen.
Kleingerüste (DIN EN 1004): Diese kommen dann zum Einsatz, wenn Leitern nicht benutzt werden dürfen und der Aufbau eines großen Arbeitsgerüsts unverhältnismäßig ist. Sog. verfahrbare Kleingerüste sind mit Fahrrollen ausgestattet.
Hinweis |
Bei Mängeln am Fahrgerüst durch falsches oder unvollständiges Aufbauen, bei der Verwendung defekter oder ungeeigneter Einzelteile, bei starkem Wind oder beim Verfahren des Gerüsts kann dieses einfallen, kippen oder umstürzen und so zu schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen führen. |
Beim Einsatz von Fahrgerüsten ist stets sicherzustellen, dass
• | nur geprüfte und freigegebene Gerüste verwendet werden, |
• | eine Montage- und Verwendungsanleitung (bei einem verfahrbaren Kleingerüst zudem ein Standsicherheitsnachweis) zur Verfügung steht, |
• | alle Fahrgerüste anhand einer Inventarnummer regelmäßig durch eine schriftlich bestellte und befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste auf- und abgebaut sowie entsprechend der BetrSichV geprüft werden (§§ 3, 14 BetrSichV i. V. m. TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen“, TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“), |
• | die befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste eine Person mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung ist, |
• | der befähigten Person Mängelmitteilungen umgehend mitgeteilt und ggf. Ersatzteile beschafft werden, |
• | bei einer Belaghöhe von mehr als 2 m ein innen liegender Aufstieg angebracht wird, |
• | Absturzsicherungen nur an den Gerüstteilen fehlen, an denen Wände oder andere Einrichtungen einen Absturz verhindern, |
• | Sicherungselemente (z. B. Schrauben o. Ä. Kleinteile) mit einer Kette am Gerüst befestigt sind, damit diese nicht verloren gehen können, |
• | das Gerüst nur in Längsrichtung oder über Eck (niemals quer!) verfahren wird und vor dem Verfahren lose Teile (z. B. Materialien, Werkzeuge etc.) gegen ein Herabfallen gesichert werden, |
• | niemals von der Außenseite auf das Gerüst hinaufgeklettert wird (sondern zum Aufstieg ausschließlich die innen liegende Leiter verwendet wird), |
• | die Fahrgerüste bei einem aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten gegen Umsturz gesichert werden, |
• | keine Überbrückungen zwischen Fahrgerüst und Gebäuden o. Ä. vorgenommen werden, |
• | das Anbringen von Hebezeugen (z. B. Flaschenzug) verboten ist – sofern es die Verwendungsanleitung des Fahrgerüsts nicht ausdrücklich zulässt. |
Kontrollen und regelmäßige Prüfungen
Bei Fahrgerüsten richtet sich der Zeitabstand zwischen den wiederkehrenden Prüfungen nach der Nutzungshäufigkeit bzw. der Beanspruchung der einzelnen Aufstiege. Fahrgerüste werden auf den Gebrauchszustand und das Alter folgender Bestandteile überprüft: Aufsteckrahmen, Fahrbalken/Ausleger, Verschlüsse, Streben, Lenkrollen, Geländer, Kennzeichnung, Antrittsbügel, Plattform, Bordbretter, Klaue (Sach- und Funktionsprüfung).
Arbeiten auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen
Aufgrund ihrer hohen Flexibilität und Wirtschaftlichkeit werden fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) immer öfter als Ersatz für Gerüste oder Leitern verwendet.
Sicherheitshinweise beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
Vor dem Einsatz einer fahrbaren Hubarbeitsbühne sind die jeweiligen Unterlagen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle) zu begutachten sowie eine Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung durchzuführen. Die Abstützungen an der FHAB sind nach den Angaben der Herstellfirma auszufahren. Der Fahrweg sollte vorab auf Unebenheiten, Löcher, Hindernisse, Kanäle, Schächte etc. kontrolliert werden. Gegenseitige Gefährdungen sind auszuschließen und gefährdete Arbeitsbereiche abzusperren.
Während des Einsatzes einer fahrbaren Hubarbeitsbühne müssen die Einsatzbeschränkungen laut Betriebsanleitung beachtet werden. Die zulässige Personenzahl und Zuladung sind einzuhalten. Es dürfen keine Lasten an die Hubarbeitsbühne angehängt werden. Lose Teile sind gegen ein Herabfallen zu sichern, großflächige Teile sollten nicht transportiert werden. FHAB mit angehobenem Arbeitskorb müssen langsam auf einen ebenen, tragfähigen und hindernisfreien Untergrund verfahren werden. Unnötige Schwingbewegungen sollten verhindert werden. Bei höheren Windgeschwindigkeiten (i. d. R. 12 m/s) und Gewitter ist der Betrieb einzustellen (siehe Betriebsanleitung). Der Arbeitskorb darf in angehobener Stellung nicht verlassen und die Konstruktionsteile sowie Geländer nicht überstiegen werden. Auf allen Auslegerbühnen ist wegen des Peitscheneffekts eine PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem zu benutzen. Der Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen ist einzuhalten. Wenn an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden soll, sind isolierte Bühnen zu benutzen.
Nach dem Einsatz einer fahrbaren Hubarbeitsbühne ist diese wieder in Transportstellung zu bringen und gegen ein Wegrollen zu sichern. Die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung ist vor und nach jedem Einsatz vorzunehmen. Zudem muss die FHAB mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Nach Unfällen oder Veränderungen an der Konstruktion ist ebenfalls eine außerordentliche Prüfung durch eine befähigte Person (Sachverständige/r) vorzunehmen.
Beim Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist stets sicherzustellen, dass
• | geeignete Hubarbeitsbühnen ausgewählt wurden (Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund etc.), |
• | geeignete Bedienpersonen ausgewählt, schriftlich beauftragt und maschinenbezogen eingewiesen wurden, |
• | eine Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsanweisung und ein Rettungskonzept erstellt wurden, |
• | Beschäftigte mindestens jährlich (oder vor jeder neuen Arbeitsaufgabe) zu den besonderen Gefährdungen unterwiesen werden, |
• | arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen veranlasst werden (z. B. nach DGUV Information 240-410 und/oder DGUV Information 240-250) – falls erforderlich, |
• | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung gestellt wird – falls erforderlich, |
• | regelmäßige Prüfungen veranlasst werden. |