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Оглавление{Lärmschutz}
Etwa 5 Mio. Menschen sind bei ihrer beruflichen Tätigkeit Lärm ausgesetzt. Doch zu viel Lärm macht krank. Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Nervosität, Schlaflosigkeit, Verspannungen und Übelkeit sind die Begleiter, wenn man täglich von Lärm umgeben ist. Aber man kann auch „richtig“ krank werden. Besonders laute Lärmereignisse können zu einem Schalltrauma und ggf. zu einer dauerhaften Schädigung des Gehörs führen. Dauerlärm hat häufig eine Lärmschwerhörigkeit zur Folge. Diese war im Jahr 2013 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit und ist nicht heilbar.
Wie kann man sich schützen? Was ist zu tun?
Zunächst ist es die Aufgabe des Arbeitgebers bauliche Lärmminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik bei Planung, Bau oder Umbau einer Betriebsstätte zu berücksichtigen (z. B. schallabsorbierende Decke nach VDI 3760). Vor Tätigkeitsbeginn müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berufsbedingte Lärmexpositionen erkannt und bewertet werden, um schließlich Lösungen zu finden, diese zu minimieren. Eine Ausnahmeregelung bzw. einen Bestandsschutz für existierende Arbeitsplätze gibt es nicht.
Bei einer fachkundigen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach den §§ 5 und 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung, Lärmschutz} die für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen, Wirkungen von Lärm, ggf. Wechsel-/Kombinationswirkungen unterschiedlicher Lärmquellen und lärmrelevante Tätigkeiten im Betrieb festzustellen sowie Lärm- oder Nachhallzeitmessungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Beschäftigten (aber auch Dritte) Lärm ausgesetzt sind. Dazu kann auch die zuständige Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt zurate gezogen werden.
Zudem ist ein Arbeitgeber bereits bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln dazu verpflichtet, das Thema Lärm zu bedenken. Gibt es Maschinen, die wirtschaftlich Ähnliches leisten, aber dafür leiser sind? Hersteller von Maschinen sind wiederum dazu verpflichtet, den Schallleistungspegel (LWA) und den Emissions-Schalldruckpegel (LpA) anzugeben. Diese Kenngrößen erleichtern einen Lärmvergleich zwischen gleichartigen Maschinen, bieten jedoch hinsichtlich des Beurteilungspegels (nach ArbStättV) bzw. Lärmexpositionspegels (nach Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung) keine verlässliche Aussage in Bezug auf die tatsächliche Lärmbelastung des Bedieners.
Wie laut sind manche Maschinen?
Bild 1: Lautstärke von Maschinen Quelle: Unfallkasse Hessen
Eine weitere Möglichkeit, die Lärmexposition zu begrenzen, besteht darin, die Aufenthaltsdauer in der Lärmumgebung zu minimieren und vorhandene Lärmbereiche ab 85 dB (z. B. Werkstatt) mit dem Gebotsschild „Gehörschutz tragen“ auszuweisen sowie entsprechend der ASR A1.3 (M003 Gehörschutz benutzen) zu kennzeichnen. Dabei ist es wichtig zu bedenken, dass sich die mögliche Zeit, die man im Lärm verbringen darf (Tages-Lärmexpositionspegel) – ohne dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine langfristige Schädigung zu befürchten ist – je nach Schalldruck erheblich verändert. Die Messgröße für Lärmdezibel (dB) verändert sich logarithmisch, d. h. alle drei dB verdoppelt sich der Schalldruck – und der Mensch verträgt nur eine bestimmte Dosis am Tag.
Bei einer Einwirkung folgender Schalldruckpegel und Wirkzeiten wird der maximal zulässige Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bereits erreicht:
85 dB(A) – 8 Stunden | |
88 dB(A) – 4 Stunden | |
91 dB(A) – 2 Stunden | |
94 dB(A) – 1 Stunde | |
97 dB(A) – 1/2 Stunde | |
100 dB(A) – 1/4 Stunde | |
… | |
115 dB(A) – 1/2 Minute |
Daraus ergibt sich, dass bereits bei einem Kurzeinsatz eines sehr lauten Arbeitsmittels die voraussichtlich körperlich noch verträgliche Expositionszeit sehr rasch erreicht wird (anschließend ausreichende Ruhezeit vorausgesetzt).
Welches Arbeitsmittel habe ich heute wie lange benutzt?
Arbeitsmittel | Durchschnittlicher Tages-Expositionspegel | Arbeitsdauer |
Motorsense | 100 dB(A) | 2 Std |
Rasenmäher | 95 dB(A) | 3 Std |
Restzeit | 75 dB(A) | 3 Std |
Durchschnitt/Summe: | 96 dB(A) | 8 Std |
Tab. 8: Übersicht: Arbeitsmittel – Expositionspegel – Arbeitsdauer
Welche Auswirkungen entstehen dadurch?
Körperliche Auswirkungen – oberhalb von 65 dB: | Psychische Beeinträchtigungen –Lärmstress | Beeinflussung der Leistungsfähigkeit |
•erhöhter Blutdruck/Pulsschlag•Verengung der Blutgefäße•Weitung der Pupillen•Muskelreaktionen•Verringerung der Magen-Darmtätigkeit•Erhöhung von Stresshormonen•Nervosität | •Angst•Anspannung•Ärger•Nervosität•Resignation•Schlaflosigkeit•soziale Isolation | •Ablenkung der Aufmerksamkeit•Erhöhung der Fehlerhäufigkeit•Minderung der Konzentration•Störung der Kommunikation•schnellere Ermüdung•erhöhte Unfallgefährdung |
Tab. 9: Auswirkungen von Lärm
Die häufigste Art, sich vor Lärm zu schützen, aber in jedem Fall die Möglichkeit, die erst als letzte Schutzmaßnahme vorzusehen ist, ist der Gehörschutz {Gehörschutz}.
Hinweis |
Persönlicher Schallschutz muss in gekennzeichneten Lärmbereichen ab einem Expositionspegel von 80 dB(A) vom Arbeitgeber kostenlos bereitgestellt und ab 85 dB(A) vom Versicherten getragen werden. |
Hinsichtlich der Auswahl an Gehörschutz gibt es große Unterschiede bei den einzelnen Produkten und man muss sich genau überlegen, welche Leistungsmerkmale konkret gebraucht werden, z. B.: Wie weit muss der Gehörschutz herunterdämmen? Zu viel ist auch nicht gut, weil man dann seine Umgebung nicht mehr wahrnimmt. Wie steht es mit dem Tragekomfort? Gibt es Vorlieben bei den Beschäftigten? Körperliche Einschränkungen? Unter welchen Arbeitsbedingungen wird der Schallschutz eingesetzt? Es gibt beispielsweise Einweg- und Mehrwegstöpsel, Stöpsel ohne und mit Band oder mit Bügel, Gehörschutz-Otoplastiken, die sich besonders für den Dauereinsatz eignen. Am besten ist es hier, einen Tragetest durchzuführen.
Ebenfalls wichtig zu wissen
• | Der Arbeitgeber muss ab einem Schichtmittelwert von 80 db(A) seinen Beschäftigten in regelmäßigen Abständen eine Angebotsvorsorge in schriftlicher Form anbieten (ab 85 dB(A) Pflichtvorsorge). Weiterhin gibt es beim jeweiligen Betriebsarzt auch eine Wunschvorsorge, die der Arbeitgeber ermöglichen sollte, wenn ein Beschäftigter über berufliche lärminduzierte Probleme (v. a. Hörbeeinträchtigungen) klagt. |
• | Früh- bzw. Warnsignale von Lärmauswirkungen (z. B. Dröhnen, Pfeifen, schlechtes Hörvermögen) sollten bewusst wahrgenommen und umgehend dem Betriebsarzt mitgeteilt werden. |
• | Für routinemäßige Büroarbeit sollte zur Vermeidung von „Lärmstress“ ein Pegel von 45 bis 55 dB(A) nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 7 LärmVibrationsArbSchV und DIN ISO EN 11690-2 sowie ASR A 3.7). |
• | Im Büro können raumakustische Maßnahmen, wie beispielsweise Stellwände, Pflanzen, Lärmabsorber, Bodenbeläge, gedämpfte Tastaturen, Filzgleiter unter Stühlen, ggf. andere Lüftungsgitter, Wartungsintervalle bei Lüftungsanlagen, schallabsorbierende Wandelemente u. a. hilfreich sein. Diese sollten konzeptionell mit einem externen Akustikexperten erörtert werden, um nicht falsch zu investieren. Dabei ist auch an Induktionsschleifen in Besprechungsräumen für hörbeeinträchtigte Personen zu denken. |
• | Lärmreduktion ist als Daueraufgabe zu verstehen und wiederkehrend in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten sowie in der Unterweisung zu vermitteln. |
• | Die Beschäftigten müssen über den Umgang und die Auswirkungen von Lärm ab dem Beginn ihrer Berufstätigkeit in regelmäßigen Abständen nachweislich fachkundig unterwiesen werden. Ebenso sind Verständnis- und Umsetzungskontrollen durchzuführen. |
Hinweis |
Gehörschutz macht nur Sinn, wenn er individuell geeignet und konsequent getragen wird. Dazu ist es nötig, dass der Träger weiß, warum er ihn trägt (Unterweisung in Sachen Lärm), wie er ihn zu tragen hat (Unterweisung in Sachen Gehörschutz) und dass er sich beim Tragen wohlfühlt (wurde in die Entscheidung einbezogen). Die Beschäftigten müssen – mindestens über den Personal- bzw. Betriebsrat – in die Kaufentscheidung eingebunden werden. |