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Arbeitsschutz

{Arbeitsschutz}

{Arbeitssicherheit}

Rechtliche Aspekte zum Arbeitsschutz

Vorschriften- und Regelwerke

Es gibt sehr viele Gesetze, Verordnungen etc., in denen sich Hinweise finden, wie Sie sicher arbeiten können und was Sie bzw. Ihr Vorgesetzter beachten müssen. Seit dem 01.05.2014 hat sich die Systematik der Vorschriften- und Regelwerke geändert. Bezeichnungen wie BGV, BGR, BGI gibt es nicht mehr. Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G, DA, ZH1 etc. wurden durch folgende vier Kategorien ersetzt:

DGUV {DGUV} Vorschriften
DGUV Regeln
DGUV Informationen und
DGUV Grundsätze
Kategorie/Rubrik
1234
Zahlenbereich/Kennzahl
1–99100-001 ff.200-001 ff.300-001 ff.
DGUV VorschriftenDGUV RegelnDGUV InformationenDGUV Grundsätze
Beispiele
DGUV Vorschrift 2 DGUV 2DGUV Regel 1 01-004DGUV Information 2 01-012DGUV Grundsatz 3 00-001

Tab. 1: Vorschriften- und Regelwerke im Arbeitsschutz

Dazu gibt es eine Transferliste und jede Publikation erhält eine mehrstellige Kennzahl.

Hinweis
Erste Ziffer = Art der Publikation, zweite und dritte Ziffer = Fachbereich (FB) Schriften mit übergreifendem Charakter behalten als zweite und dritte Ziffer die 00.

Zusätzlich ist das Vorschriften- und Regelwerk in 15 Fachbereiche und Sachgebiete eingeteilt. Die Fachbereiche haben unterschiedliche Themenausrichtungen.

01 Bauwesen02 Bildungseinrichtungen03 Energie, Textil, Elektro, Medien04 Erste Hilfe05 Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz
06 Gesundheit im Betrieb07 Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege08 Handel und Logistik09 Holz und Metall10 Nahrungsmittel
11 Arbeitsschutzorganisation12 Persönliche Schutzausrüstung13 Rohstoffe und chemische Industrie14 Verkehr und Landwirtschaft15 Verwaltung

Tab. 2: Fachbereiche und Sachgebiete des Vorschriften- und Regelwerks

Dazu gibt es eine Ansprechpartnerliste. Neuerscheinungen im Regelwerk und in weiteren Medien werden gesondert ausgewiesen, z. B.:

Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten (2014)
DGUV Information 213-045

Tab. 3: Beispiel – Neuerscheinungen im Regelwerk

Weitere Datenbanken:

Publikationen IFA/IGA-Datenbank: https://www.dguv.de/ifa/publikationen/
Publikationen der IPA Datenbank: http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/publik/litera/litera.php

Gesetze und Verordnungen

Wir alle unterliegen der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflichten}, wie beispielsweise im Winter auf den Gehwegen Schnee zu räumen (siehe hierzu auch Kapitel „Verkehrssicherungspflichten“). Ebenso gilt diese Pflicht bei Kinderspielplätzen, die allgemein zugänglich sind (nicht in privaten Gärten). Wer die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, haftet bei Unfällen. Dies ist im Gesetz (§ 823 BGB) so verankert:

§ 823 BGB Verkehrssicherungspflicht

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ = Schadenersatzpflicht

§ 229 Strafgesetzbuch (StGB)

„Fahrlässige Körperverletzung – Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Arbeitsschutzgesetz {Arbeitsschutzgesetz} (ArbSchG)

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3).
Der Arbeitgeber hat eine Beurteilung der Arbeit und deren Gefährdungen zu ermitteln = Beurteilung der Arbeitsbedingungen = Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung} (§ 5), inklusive psychischer Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6).
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (§ 10).
Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen (§ 11).
Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter zu unterweisen (§ 12).

Betriebssicherheitsverordnung {Betriebssicherheitsverordnung} (BetrSichV)

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3), inklusive psychischer Belastungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, die geeignet sind (§ 4)
Erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 14)

Gefahrstoffverordnung {Gefahrstoffverordnung} (GefStoffV)

Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller, Einführer etc. zur Verfügung stellen (§ 6)
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 14)

Arbeitsstättenverordnung {Arbeitsstättenverordnung} (ArbStättV)

Hier finden sich u. a. Angaben zu/r:

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive psychischer Belastungen (§ 3)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: Die Kennzeichnung ist an geeigneter Stelle deutlich erkennbar anzubringen.
Fußböden: Die Oberflächen müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibers entsprechen und leicht zu reinigen sind.
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
Schutz vor Entstehungsbränden: „[…] ausreichende Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen […] ausgestattet sein.“
Flucht- und Rettungswege: „[…] müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.“
Lärm: „[...] von außen einwirkende Geräusche höchstens 85 db(A) [bei einer 8-Stunden-Beschäftigung = zulässige Einwirkzeit] betragen […]“ (bei höherem Lärmpegel entsprechend kürzere Zeit).

Unfallverhütungsvorschriften {Unfallverhütungsvorschriften}

Gesetzliche Unfallversicherungen (GUV) sind für Einrichtungen des öffentlichen Diensts zuständig (also auch für Hausmeister in Schulen, kommunalen Kindergärten, Rathäusern, nicht-privaten Krankenhäusern etc.). Berufsgenossenschaften (BG) sind Unfallversicherungen für den gewerblichen Bereich bzw. Unternehmen (für Hausmeister in Wohnungsverwaltungsgesellschaften ist z. B. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig).

Hinweis
Welcher BG bzw. GUV Sie angehören, kann Ihnen Ihr Vorgesetzter bzw. die Personalabteilung sagen oder achten Sie auf Aushänge (z. B. am Schwarzen Brett). Haben Sie eine Personalvertretung/einen Betriebsrat, so wenden Sie sich an diese/n.

Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bzw. der Bundesverband der Unfallkassen (Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand = DGUV) hält einige Vorschriften, Regeln und Informationen bereit, die für Hausmeister wichtig sind:

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention: Pflichten des Unternehmers, Pflichten der Versicherten, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
DGUV Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: – Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft […] errichtet, geändert und in Stand gehalten werden (§ 3). – Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen in bestimmten Zeitabständen geprüft werden (§ 5).
DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten: Darin wird ausführlich erläutert, welche Merkmale sichere Leitern und Tritte aufweisen müssen, welche Dinge beim Gebrauch von Anlege-, Steh-, Steig- und Mehrzweckleitern (Aufstellung und Benutzung) zu beachten sind oder wann Leitern als schadhaft gelten.
DGUV Vorschrift 17 und 18 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: Darin wird erläutert, was bei Arbeiten auf Szenenflächen und Bühnen zu beachten ist. Hier geht es v. a. um Gefahren bei Aufbauten oder der Technik. Da die Technik in Versammlungsstätten häufig auch im Besucherbereich aufgebaut wird, wird diese Unfallverhütungsvorschrift in der Praxis auch für Besucher angewandt. Es wird ferner geregelt, wer Leitung und Aufsicht auf der Szenenfläche übernehmen darf und welche Qualifikation dafür erforderlich ist (§ 15).
GUV-I 652 Handbuch für Hausmeister: Hier finden sich u. a. Informationen zu den wichtigsten Arbeitsgeräten, die Hausmeister im Einsatz haben. Behandelt wird der Umgang mit Treppen, Fußböden, Lagerung von Material, Abfallentsorgung, elektrische Geräte und Anlangen, Klimaanlagen und Maschinenräume, Handwerkzeuge, Leitern und Tritte, Gartenpflege sowie Gefahrstoffe. Sollten diese Angaben unzureichend sein, gibt es auch noch weitere ausführliche Schriften oder Sie rufen bei Ihrer Berufsgenossenschaft an, wo man Ihnen gerne weiterhilft. Auf Wunsch kommt ein Mitarbeiter (Technische Aufsichtsperson) persönlich bei Ihnen vorbei.
DGUV Information 202-019 Naturnahe Spielräume: Hier geht es darum, Spielplätze mit Hügeln, Brücken, Wasser, Weiden u. Ä. zu gestalten. Es sind Informationen zu Planung bzw. Eigenbau, aber auch zu Betreuung und Pflege nach der Fertigstellung zu finden.
DGUV Information 202-022 Außenspielflächen und Spielplatzgeräte: Die Richtlinie enthält Hinweise zum Bodenmaterial und zu verschiedenen Spielplatzgeräten (Schaukel, Wippe etc.). Zudem finden sich Informationen, was bei der Kontrolle und Wartung eines Spielplatzes und seiner Geräte zu beachten ist.
DGUV Vorschrift 81 Unfallverhütungsvorschrift Schulen: Hier sind Hinweise zur Beschaffenheit von Böden, Wänden, Treppen, Türen, Außenanlagen, Sportstätten sowie Fachräumen (Werk- und Technikraum) etc. zu finden.
DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen: In dieser Vorschrift finden sich Angaben, wie Ausstattung, Räume und Außenanlagen etc. beschaffen sein sollten.

Das neue Vorschriften- und Regelwerk ist im Internet in der Publikationsdatenbank der DGUV unter www.dguv.de/publikationen zu finden. Dieses ist überwiegend kostenfrei downloadbar. Oder wenden Sie sich an:

DGUV Berlin, Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Tel.: 030 288763800 (Zentrale), Fax: 030 288763808
DGUV Sankt Augustin, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, Tel.: 02241 231 01, Fax: 02241 231 1333
DGUV München, Fockensteinstraße 1, 81539 München, Tel.: 089 62272 0, Fax: 089 62272 111
Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 6050404, E-Mail: info@dguv.de, Internet: www.dguv.de

Die meisten Broschüren etc. gibt es i. d. R auch kostenfrei in gedruckter Form. Für Hausmeister an einer Schule, bieten sich folgende Internetseiten von Unfallkassen an, z. B.:

http://www.praevention-schule-bw.de/
http://www.sichere-schule.de/

Die Unfallverhütungsvorschriften sind verbindlich. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Stand der Technik ggf. neuere Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, obwohl diese noch nicht in der Vorschrift niedergeschrieben sind. Häufig besteht die Möglichkeit, darin genannte Sicherheitsmaßnahmen durch andere – mindestens gleichwertige – zu ersetzen.

Informationsbroschüren

DGUV Information 209-001 Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen: Hier finden sich Informationen zu Verkehrsbereichen in Gebäuden (Fußböden, Treppen etc.), Ver- und Entsorgung (Regale, Abfall), elektrische Anlagen und Geräte, Werkstätten (Handwerkzeuge, Leitern und Tritte), Geräte für die Gartenpflege sowie Gefahrstoffe etc.
DGUV Information 215-313 Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater: Erläutert detailliert die speziellen Gefährdungen, wie z. B. Kabelverlegung, Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge und die technischen Maßnahmen dazu (Checklisten).

DIN-Normen {DIN-Normen}

DIN EN 15635 Regelung zur Regalinspektion: Jede Woche oder in anderen regelmäßigen Abständen sind Lagereinrichtungen auf Schäden zu inspizieren (= Sichtkontrolle), wie beispielsweise Deformationen, Beschädigungen, fehlende Teile und Beschilderungen (z. B. zu Belastungsangaben). Die Inspektion kann durch unternehmenseigene, unterwiesene Mitarbeiter (z. B. den Hausmeister) durchgeführt werden. Ein Bericht darüber ist notwendig. Des Weiteren sind Lagereinrichtungen alle zwölf Monate durch einen Spezialisten zu überprüfen.
DIN EN 1176 Spielplatzkontrolle: Normen formulieren die in den Gesetzen und Verordnungen genannten Anforderungen präziser. Sie beschreiben Mindestanforderungen an Spielplatzgeräte, welche den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich (keine für den ausschließlich privaten) sind mit einer Plakette mit dem Aufdruck DIN EN 1176 gekennzeichnet. Für Spielplatzgeräte, die bis Oktober 1998 aufgestellt worden sind, gilt die DIN 7926. Bei großen Reparaturen müssen auch diese neuen Teile gemäß der DIN EN 1176 angebracht werden.
Hinweis
Informieren Sie sich von Zeit zu Zeit über neue Gesetze, Verordnungen, Normen etc. im Internet, bei der DGUV, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.
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