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Das Eichmann-Urteil fand in seiner deutschen Übersetzung in den 1960er Jahren keinen deutschen Verleger. Selbst die Kontroverse um Hannah Arendts 1964 auf Deutsch erschienenen Bericht Eichmann in Jerusalem97 führte nicht dazu, den Jerusalemer Richterspruch dem deutschen Lesepublikum zugänglich zu machen. 1986 bat der Athenäum Verlag Avner Less (1916–1987), der als Polizeihauptmann mit dem Verhör von Eichmann beauftragt gewesen war, das Urteil für eine Veröffentlichung herauszugeben und zu kommentieren. Dazu kam es aufgrund der schweren Erkrankung von Less nicht mehr. Sein Freund, der Journalist Jochen von Lang (1925–2003), gab der Veröffentlichung des Urteils im Jahre 1987 ein Nachwort bei, in dem er an seinen Freund erinnert und die Gedanken skizziert, die ihn dazu bewogen, das Urteil im Wortlaut der deutschen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die vorliegende Neuauflage basiert auf der Ausgabe von 1987. Es wurde die vom Bezirksgericht Jerusalem publizierte deutsche Übertragung zugrunde gelegt. In einer Vorbemerkung auf dem Rubrum des Urteils heißt es, es handele sich um keine »offizielle« Übersetzung. Sie sei vielmehr angefertigt worden, »um dem Publikum das Urteil schnell zugänglich zu machen«. Anzunehmen ist, dass die vorliegende Version sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger zugegangen ist. Sie hat auch Eingang in die Akten der bundesdeutschen Justiz gefunden. So lag sie zum Beispiel der Frankfurter Justiz vor, als sie das Verfahren gegen Otto Hunsche und Hermann Krumey durchführte.

Eine offizielle Übersetzung ins Englische wurde in der vom israelischen Staat und dem Justizministerium 1992 ff. veröffentlichten neunbändigen Edition The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem vorgelegt. Sie findet sich in Band V der Publikation.98

Für die Neuausgabe anlässlich des 60. Jahrestags des Urteils wurde der Text durchgesehen sowie Falschschreibungen und Versehen stillschweigend verbessert, da die Ausgabe von 1987 unrichtige Orts- und Personennamen, Abkürzungen und Bezeichnungen sowie einige wenige Rechtschreibfehler enthält.

So finden sich Ortsnamen wie Belsec statt Belzec, Isbica statt Izbica, Samocz statt Zamosc, Lydice statt Lidice, Sophia statt Sofia, Munkacz statt Munkacs sowie Personennamen wie Bohrmann statt Bormann, Gansenmüller statt Ganzenmüller, Poliakoff statt Poliakov, Salaczy statt Szalasi, Kalay statt Kallay, Beleff statt Belev, Labotkin statt Lubetkin, etc.

Unübliche Abkürzungen wie BDS statt BdS, KDS statt KdS und Rechtschreibungen sie »zweiter Weltkrieg« statt »Zweiter Weltkrieg«, »höherer SS- und Polizeiführer« statt »Höherer SS- und Polizeiführer« wurden korrigiert.

Unterliefen Fehler wie die Nennung von »Höß«,99 obgleich es »Möhs«, »Pohl«100 obschon es »Heydrich« heißen muss, dann wurden sie korrigiert.

In vier Fällen wurde die fehlende Nummerierung der Abschnitte nachgetragen und verschiedentlich vergessene Anführungszeichen eingefügt.

Ansonsten blieben sprachliche Eigenheiten der deutschen Übertragung unangetastet.

Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil

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