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2 Historische Sprechaktanalysen1 2.1 Das Versprechen
ОглавлениеAm Beispiel des Versprechens, das auch Searle als Probefall für die Explizierung seiner Theorie wählt, lässt sich gut veranschaulichen, was ich hier als historische Sprechaktanalysen beschreiben möchte. Die philosophische Reflexion über das Versprechen hat eine lange Tradition (vgl. Habib 2018) und nimmt im Hochmittelalter bei Thomas von Aquin erstmals systematische Form an. In dessen Hauptwerk Summa theologica (ca. 1266–1273), also ziemlich genau 700 Jahre vor Searle, findet sich ein Kapitel (eine so genannte quaestio) zum Gelübde (votum) (vgl. Thomas von Aquin o.J.: II, 2, 88).1 Als Versprechen gegenüber Gott ist es für monastische Zusammenhänge höchst relevant, wird von Thomas von Aquin aber zunächst am Modell des Versprechens anderen Menschen gegenüber veranschaulicht.
Das Gelübde wird dabei definiert als ein Akt (actum) der Selbstverpflichtung durch ein Versprechen (per modum promissionis), das wiederum nur vermittelst Worten geschehen kann – eine Definition, die sich leicht an die in der Sprechakttheorie als Illokution begrifflich gefasste indem-Relation anschließen lässt: Indem man bestimmte Worte äußert, verpflichtet man sich. Weiterhin nimmt Thomas von Aquin eine Art Komponentenanalyse des Versprechens vor, das mehrere Teilhandlungen erfordert: Die Überlegung (deliberatio), den Vorsatz des Willens (propositum voluntatis) – heute würde man wohl von der Intention sprechen –, das Aussprechen (pronuntiatio) und schließlich auch das Zeugnis der anderen (testimonium aliorum) (II, 2, 88, a. 1). Gerade der letzte Punkt ist aufschlussreich, denn die in der Linguistik oft geforderte hörer_innenseitige Ergänzung der allzu sprecher_innenzentrierten Sprechakttheorie – Henne/Rehbock (2001, S. 11) etwa setzen als Komplement zum Sprechakt den Hörverstehensakt an – scheint hier schon angedeutet.
Schließlich formuliert Thomas von Aquin Bedingungen für gültige Versprechen. So muss das Versprechen das zum Gegenstand haben, was man für einen anderen aus freien Stücken tue (quod quis pro aliquo voluntarie facit). Dagegen ist es eine Drohung, wenn es sich gegen einen anderen richtet (se contra aliquem facturum) und das Versprochene diesem unannehmlich ist (quod ei non esset acceptum). Auch kann Thomas von Aquin zufolge nichts Gegenstand des Versprechens sein, was bereits notwendig ist, also ohnehin geschehen würde wie etwa das eigene Sterben (II, 2, 88, a. 2). Zugleich wird Möglichkeit für das Versprochene verlangt (II, 2, 88, a. 3), und niemand kann sich zu etwas verpflichten, was nicht in seiner eigenen Macht (potestas) steht. Jemandem untergeben (subiectus alicui) zu sein, so folgert Thomas von Aquin, schränkt somit auch die möglichen Gegenstände des Versprechens ein (II, 2, 88, a. 8). Bedeutsam ist bei alldem die Feststellung, das Versprechen, bei denen diese Bedingungen nicht gegeben sind, nichtig oder unnütz (vana) sind (II, 2, 88 a. 2) – ein Aspekt, der sich gut an die spätere Unterscheidung zwischen falschen Aussagen einerseits und misslungenen Sprechakten andererseits anschließen lässt.
Ganz systematisch werden also die – in neuerer Terminologie gesprochen – Gelingensbedingungen von Versprechen herausgearbeitet, und viele der von Thomas von Aquin genannten Punkte lassen sich auch in Searles Analyse wiederfinden.2 Nahezu wortwörtlich wiederholt sich etwa die Differenzierung zwischen Versprechen und Drohungen:
One crucial distinction between promises on the one hand and threats on the other is that a promise is a pledge to do something for you, not to you; but a threat is a pledge to do something to you, not for you. (Searle 1969, S. 58)
Der Ausschluss von Notwendigkeiten als Gegenständen des Versprechens kehrt in abgeschwächter Form wieder, wenn Searle als Einleitungsbedingung anführt, dass es nicht offensichtlich sein darf, dass das Versprochene ohnehin getan würde (vgl. Searle 1969, S. 59). Auch die – von Searle zwar nicht ausdrücklich genannte, aber parallel zu weiteren Analysen Searles zu ergänzende (vgl. Staffeldt 2009, S. 54) – Bedingung, dass man in der Lage sein muss, das Versprochene zu tun, hat in Thomas von Aquins Verweis auf die Macht, das Versprochene auch umzusetzen, eine Entsprechung.
Thomas von Aquins Analyse war äußerst einflussreich und hat ausgehend von seiner Bemerkung, dass die durch Versprechen eingegangenen Verpflichtungen unter die Gesetze des Anstands und mithin unter das Naturrecht fallen (II, 2, 88 a. 3), besonders die frühneuzeitlich-naturrechtlichen Staatstheorien geprägt. In Thomas Hobbes’ Leviathan (1651) etwa finden sich Ausführungen zum mutuall transferring of Right (Hobbes 1651, S. 66), das im Wesentlichen durch wechselseitige Versprechen vollzogen wird.3 In einer grammatischen Feinanalyse bestimmt Hobbes Versprechen als words of the future (Hobbes 1651, S. 66) und unterscheidet dabei klar zwischen der bloßen Kundgabe eines Willensaktes (I will that this be thine to morrow in volitiver Bedeutung) und dem tatsächlichen Versprechen (I will give it thee to morrow in kommissiver Bedeutung), das die Aussage über den zukünftigen Akt erst verbindlich werden lässt. Und auch Hobbes führt weitere Bedingungen an, welche die beteiligten Akteure (to make Covenants with bruit Beasts, is impossible (Hobbes 1651, S. 68)) und die möglichen Gegenstände von Versprechen betreffen:
The matter, or subject of a Covenant, is alwayes something that falleth under deliberation ; and is therefore alwayes understood to be something to come ; and which is judged Possible for him that Covenanteth, to performe. And therefore, to promise that which is known to be Impossible, is no covenant. (Hobbes 1651, S. 69)
Ausführlicher noch wird Samuel Pufendorf in seinem Werk Vom Natur- und Völcker-Rechte (lat. 1672, dt. 1711) in den Kapiteln über die Bündnisse. Auch Pufendorf trifft eine grundlegende Unterscheidung zwischen der berichtenden Kundgabe eines Entschlusses und der Zusage (Pufendorff 1711, S. 652) (lat. promissio), welche sich durch den Modus der Verbindlichkeit unterscheiden. Sind Kundgaben wahrheitsfähig und mithin allenfalls um der Wahrheit willen bindend, folgen echte Zusagen vielmehr ethischen Prinzipien. So sei ein
unvollkommenes Versprechen geschehen / wenn jemand sich folgender massen vernehmen lassen : Ich habe mir ernstlich vorgenommen dir dis und das zuthun oder zu erweisen / bitte also du wollest es mir glauben und zutrauen. Bey so gestalten Sachen ist der Versprecher / mehr der Wahrheit als der Gerechtigkeit halben / sein Wort zu halten verbunden (Pufendorff 1711, S. 659)
Die später prominent von Austin getroffene Unterscheidung zwischen wahrheitsfähigen Konstativa einerseits und Performativa andererseits deutet sich hier bereits an. Auch zu Holdcrofts (1998) Versuch, den deontischen Gehalt von Sprechakten von bloßen Willensbekundungen zu unterscheiden, lassen sich Parallelen ziehen. Und wie schon Thomas von Aquin vor ihm, wenn auch ungleich ausführlicher, fächert Pufendorf die Bedingungen gültiger Versprechen noch weiter auf. Sie seien hier durch eine Auswahl von Kapitelüberschriften wiedergegeben:
Furcht macht Zusagen und Bündnisse ungültig. […] Wir können nur zu möglichen Dingen verpflichtet werden. Die Zusage unmöglicher Sachen ist eitel. Ob jemand verpflichtet werden könne etwas auszustehen / das menschliche Beständigkeit und Tapferkeit übertrifft. In unerlaubten und unzugelassenen Dingen gilt keine Verbindlichkeit. Schändliche Pacten verpflichten nicht […]. Die Zusage frembder Dinge ist umsonst und vergebens. (Pufendorff 1711, S. 668, 703)
Auf knapp 50 Druckseiten werden alle möglichen Konstellationen und Fehlerquellen erwogen, die ein Versprechen missglücken lassen, wie man in Anlehnung an Austins Verfahren der Demonstration von möglichen „infelicities“ (Austin 1962, S. 16f.) formulieren könnte, und so wird ex negativo ein überaus differenziertes Bild des gelungenen Vollzugs von Versprechen gezeichnet – ein Bild, in dem im übrigen auch den Rezipierenden eine tragende Rolle zugewiesen wird, da ausdrücklich Beyfall oder Einwilligung (Pufendorff 1711, S. 668) (lat. consensus) beider Seiten gefordert wird.
Die von Pufendorf und seinen Vorgängern angestellten Überlegungen werden schließlich im 47. Band von Zedlers Universal-Lexicon (1746) gebündelt zusammengetragen (zu dieser Quelle vgl. Schneider 2013). Der Eintrag beginnt wie folgt:
Versprechen, Versprechung, Verheissung oder Zusage […] ist nichts anders, als eine solche Rede, wodurch man sich, einem oder mehr andern, mit seinem oder ihrem Wissen und Bewilligung, etwas gewisses zu erweisen, verbindlich machet. […] Es mag […] das Versprechen, ein, zwey, oder mehr seitig seyn, wo es anders verbindlich seyn soll, von allen denen, so daran Theil haben, eine gemeinschaftliche Bewilligung (consensus) nothwendig erfordert: welche auf Seiten des Versprechenden den Namen Versprechung; auf der andern Seite aber eine Annehmung, oder Genehmhaltung, (acceptatio) genennet wird. (Zedler 1746, Bd. 47, Sp. 1933f.)
Die Formulierung eine Rede, wodurch lässt sich wiederum an die sprechakttheoretisch so wichtige indem-Relation anschließen, und auch hier werden die rezipient_innenseitigen Handlungen von Beginn an mit einbezogen. Sehr ausführlich und systematisch werden dann Bedingungen eines gültigen Versprechens (Zedler 1746, Bd. 47, Sp. 1935) geäußert, welche die Personen sowie die Materie des Versprechens betreffen. Zu ersteren zählen etwa die hinlängliche Erkenntniß der Sache selbst, die versprochen oder bedungen wird, weshalb etwa Betrunkene zu Versprechen untüchtig sind. Auch setzen gültige Versprechen Freyheit voraus, was 1) den unrechtmäßigen Gezwang sowohl, als 2) die demselben sehr nahekommende Furcht, als Hindernisse eines verbindlichen Versprechens, ausschliesset. Die so genannten materialen Bedingungen betreffen zum einen die Billigkeit, so dass nur versprochen werden kann, was nur keinem Gesetz, es mag dieses Göttlich oder Menschlich seyn, zuwieder läuft, aber auch nicht einem andern zum Nachtheil, seinem Rechte und Freyheit entgegen steht. Zum anderen betreffen die materialen Bedingungen die Möglichkeit, weil sonst das Versprechen vergeblich seyn und zu keiner Würckung kommen würde. Der Artikel schließt mit einer Bemerkung zur äußeren Form des Versprechens: Wenn es aber allzu dunckel und zweydeutig ist, wird es entweder vor nicht geschehen, oder doch nicht vor so verbindlich geachtet.
Man sieht sich hier in vielem an die stil- und traditionsbildende Analyse von Searle erinnert – schon die ausdrückliche Rede von Bedingungen erscheint wie ein Vorgriff, zumal sie tatsächlich das meiste von dem abdecken, was auch Searle als Gelingensbedingungen des Versprechens formuliert. Die materiale Bedingung der Möglichkeit des Versprochenen, auf die schon Hobbes und Pufendorf hingewiesen haben, kann als Einleitungsbedingung der Form „S ist in der Lage, A zu tun“ formuliert werden. Die von Pufendorf und im Zedler für gültige Versprechen geforderte Abwesenheit von Furcht und Zwang wie auch eine hinreichende Klarheit über das eigene Tun fasst Searle wenigstens in der 1965 erstmals publizierten Vorfassung seiner Analyse des Versprechens ganz explizit als „Normal input and output conditions“ (Searle 1971, S. 48):
Together they include such things as that the speaker and hearer both know how to speak the language; both are conscious of what they are doing; the speaker is not acting under duress or threats […]. (Searle 1971, S. 48)
Somit wird im Zedler zumindest indirekt auch die von Searle veranschlagte Aufrichtigkeitsbedingung angeführt, der zufolge S tatsächlich die Absicht haben muss, sich zu verpflichten. Denn ein unter Zwang ausgesprochenes Versprechen entbehrt ja gerade solcher Aufrichtigkeit. Im Eintrag zur Zusage (Zedler 1750, Bd. 60, Sp. 496–498), der sich wie eine kondensierte Zusammenfassung des Eintrags zum Versprechen liest, wird sogar ausdrücklich gefordert, dass bey Ertheilung der Zusagen und Verträge alle Aufrichtigkeit beobachtet werden muss. Schließlich kann die im Zedler angesprochene Unzweideutigkeit der Worte mit den „normal input and output conditions“ in Verbindung gebracht werden.
All diese Gemeinsamkeiten dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es natürlich auch deutliche Unterschiede gibt. Besonders auffällig ist der schon von Thomas von Aquin angedeutete ausdrückliche Einbezug der Genehmhaltung auf Seiten der Rezipierenden. Erst durch eine gemeinschaftliche Bewilligung, und nicht schon durch die bloße Äußerung wird ein Versprechen verbindlich und auch einklagbar. Die einzelnen Bestimmungen gültiger Versprechen wie etwa der Ausschluss von Zwang werden ausdrücklich auch auf deren Annahme ausgeweitet. Der Vorwurf der Sprecherzentriertheit, welcher der Searle’schen Sprechakttheorie gerne entgegengebracht wird, trifft die historischen Analysen also weit weniger.4 Zum anderen fällt auf, wie viel Raum in den historischen Analysen der Aspekt der Rechtmäßigkeit (Billigkeit im Zedler) und der Schicklichkeit des Versprochenen einnimmt. In Searles Analyse hat dieser Aspekt keine Entsprechung und tritt ganz hinter der subjektivistischen und als Präferenz beschreibbaren Bedingung zurück, dass H die Ausführung der versprochenen Handlung ihrer Unterlassung vorzieht. Zwar wird im Zedler die Bedingung formuliert, dass nichts einem andern zum Nachtheil, seinem Rechte und seiner Freyheit entgegen versprochen werden kann. Doch gerade der zweite Teil der Formulierung zeigt, dass dieser Nachteil gerade keine Angelegenheit rein subjektiver Präferenzen ist, sondern sich aus dem geltenden Recht vielmehr objektiv ergibt. Ich werde auf diesen Punkt später zurückkommen.