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2.2 Die Drohung

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Als zweites Fallbeispiel wähle ich den Sprechakt der Drohung, der bei Searle selbst zwar nicht eigens behandelt wird, dafür aber gerade in der linguistischen Rezeption ein beliebter Analysegegenstand gewesen ist (vgl. den Überblick in Muschalik 2016). Im 7. Band des Zedler findet sich ein Artikel zur Drohung, der hier mit nur wenigen Kürzungen in voller Länge wiedergegeben werden soll.

Drohung, ist diejenige Handlung, da man einen in Ansehung einer bevorstehenden Verrichtung unter der Vorstellung eines gewiß zu erwartenden Uebels, in wie ferne derselbe dem Verlangen sich nicht unterwerfen wird, entweder anzutreiben oder abzuhalten suchet. Die Drohungen können entweder vernünfftig oder unvernünfftig seyn. Vernünfftig sind dieselben 1) in Ansehung derer, die sie thun. Entweder es hat einer, der dem anderen drohet, eine rechtmäßige Gewalt über den andern, daher er ihn denn durch die Furcht einer zu erwartenden Straffe, welche allmahl ein Gesetz voraus setzet, zum guten antreiben, und von dem bösen abschrecken kan. […] oder die Personen sind einander gleich, da denn einer dem andern in Ansehung des, beyde verbindenen Gesetzes, mit einer aus dem Gesetz flüssenden Straffe, wenn einer seiner Pflicht nicht nachzukommen gedencket, drohet […]. Aus diesen flüsset, daß die Drohungen nur als Mittel etwas zu würcken bey unvernünfftigen und ihren eitlen Begierden ergebenen Menschen Statt haben. […] 2) Sind die Drohungen vernünfftig in Ansehung der Art und Weise, wie sie geschehen. Einmahl muß das gedrohte Uebel würklich durch uns erfolgen können, denn wenn es von uns heißt: vana est sine viribus ira, so erlangen wir durch dieselben gerade das Gegenteil, indem wir uns lächerlich und verächtlich machen. Hernachmahls müssen wir es offtermahls nicht nur bey der Drohung bewenden, sondern unsre Kräffte durch Erfolgung des Uebels fühlen lassen. 3) Sind die Drohungen vernünfftig in Ansehung derer Sachen, weswegen man drohet, wenn nemlich dieselben wieder die Gesetze streitende Handlungen sind. Aus diesem kann man hingegentheil, was unvernünfftige Handlungen sind, leichte erkennen. (Zedler 1734, Bd. 7, Sp. 1469)

Der Artikel – im Wesentlichen eine stilistisch gestraffte Fassung des gleichnamigen Eintrags in Johann Georg Walchs Philosophischem Lexicon von 1726 – liefert eine erstaunlich subtile Analyse der ausdrücklich als Handlung aufgefassten Drohung, die sich unter Verwendung bewusst modern gehaltener Termini wie folgt systematisieren lässt:

 Situationsmerkmale: in Ansehung einer bevorstehenden Verrichtung

 Sprecher_innenintentionen: da man einen […] entweder anzutreiben oder abzuhalten suchet / zum guten antreiben, und von dem bösen abschrecken

 Mittel zum Zweck: unter der Vorstellung eines gewiss zu erwartenden Uebels / durch die Furcht einer zu erwartenden Straffe

 Institutioneller Rahmen: rechtmäßige Gewalt / Gesetz

Auf dem so abgesteckten Feld werden dann die – wie man in Anlehnung an den Begriff der Gelingensbedingung formulieren könnte – ‚Vernünftigkeitsbedingungen‘ von Drohungen bestimmt:

 Akteure (Ansehen derer, die sie tun) und ihr asymmetrisches bzw. symmetrisches Verhältnis: rechtmäßige Gewalt bzw. ein beyde verbindene[s] Gesetz

 Gegenstand der Drohung und seine Durchführbarkeit (Art und Weise, wie sie geschehen): muß das gedrohte Uebel würklich durch uns erfolgen können und unsre Kräffte durch Erfolgung des Uebels fühlen lassen

 Anlass der Drohung und seine Illegitimität (Sachen, weswegen man drohet): wieder die Gesetze streitende Handlungen

Moderne Analysen kommen zu ähnlichen Ergebnissen. Typischerweise werden Drohungen dabei als „[h]ybride Sprachakte“ (Klein 1981) gefasst, die kommissive und direkte Aspekte in sich vereinen. Eine Reihe solcher Analysen, die sich ganz im Searle’schen Theorierahmen bewegen und untereinander nur in Nuancen unterscheiden, habe ich geprüft. Die Parallelen zur Analyse im Zedler gebe ich hier tabellarisch mit ausgewählten Passagen aus den modernen Analysen wieder (teilweise im Wortlaut vereinfacht):

Sprechakttheorie nach Searle Zedler 1734
Es gibt eine Situation und einen antizipierbaren durch H herbeigeführten Verlauf (Apeltauer 1977) H ist dabei, eine Handlung zu begehen, die gegen die Interessen von S gerichtet ist (Henriksson 2004) in Ansehung einer bevorstehenden Verrichtung
S will durch die Drohung eine Situation bewahren, verändern, hervorbringen, unterdrücken (Apeltauer 1977) S äußert die Drohung in der Absicht, dass H die Handlung unterlässt (Henriksson 2004) da man einen entweder anzutreiben oder abzuhalten suchet
S’ intention to commit an act which will result in an unfavourable state of the world for H (Fraser 1998) S will bewirken, dass H erkennt, dass S P tun will, wenn H nicht bestimmte Bedingungen C erfüllt; P ist nicht im Interesse von H. (Harras/Proost/Winkler 2007) S sagt zukünftigen Akt von S oder durch S veranlasstes Ereignis voraus und verpflichtet sich zur Ausführung bzw. Herbeifühung des Angedrohten (Henriksson 2004) durch Vorstellung eines gewiss zu erwartenden Uebels, in wie ferne derselbe dem Verlangen sich nicht unterwerfen wird
the speaker must have real power to bring about the stated consequences (Harris 1984) S hat die Möglichkeit/die Macht, die angedrohte Handlung auszuführen (Henriksson 2004) muß das gedrohte Uebel würklich durch uns erfolgen können

Tab. 1:

Analysen der Drohung im Vergleich: Parallelen

Doch auch hier zeigen sich deutliche Unterschiede. Auffällig ist abermals, dass die in den modernen Analysen genannten Bedingungen, welche die Präferenzen der Beteiligten betreffen, in der Analyse im Zedler keine direkte Entsprechung haben. Zwar wird hier wiederholt von dem Uebel gesprochen, welches durch die Drohung in Aussicht gestellt wird, doch leitet sich dieses Übel vornehmlich aus objektiv geltenden, durch Gesetze abgesicherten und mithin auch vernünftig einsehbaren Wertmaßstäben her. Letztlich besteht das Übel in einer aus dem Gesetz abgeleiteten Strafe für unbotmäßiges Verhalten, wie es allein unvernünftige Menschen an den Tag legen. Erst wieder die Gesetze streitende Handlungen und nicht schon bloße Dispräferenzen geben für Drohungen Anlass, und so ist die Analyse im Zedler ganz vom geltenden, objektiven Rechtssystem her perspektiviert. Demgegenüber wird in den modernen Analysen ganz auf subjektive Präferenzen umgestellt. Um nur ein Beispiel zu nennen: Apeltauer (1977) zufolge bewertet S den zu erwartenden Situationsverlauf negativ und präferiert einen anderen; H wiederum bewertet das angedrohte negativ, so dass er seine ursprünglichen Präferenzen zurückstellt und in seinem eigenen Interesse die des Sprechers übernimmt.

Sprechakttheorie nach Searle Zedler 1734
Subjektive Bewertungen und Präferenzen objektive, d.h. vernünftig einsehbare Rechtmäßigkeit

Tab. 2:

Analysen der Drohung im Vergleich: Unterschiede

Der prototypische Situationsverlauf der Drohung wird in den modernen Analysen also ganz aus der Perspektive des Individuums und seiner Präferenzstrukturen erfasst.

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