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1.3.1.5Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb

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Die selektive Begünstigung eines Unternehmens unterfällt schließlich nur dann dem Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Durch das Beihilferecht sollen zunächst Wettbewerbsverzerrungen in jeder Form vermieden werden, sodass das Kriterium „Verfälschung des Wettbewerbs“ sehr extensiv zu verstehen und auszulegen ist. Es reicht bereits die Möglichkeit einer Wettbewerbsverfälschung aus41. Es ist daher anzunehmen, dass der Wettbewerb zwischen privaten sowie öffentlichen Thermen und Bädern durch den Verlustausgleich des Bades beeinträchtigt wird.

Die Begünstigung müsste zudem auch dazu geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dabei spielt der Charakter der betroffenen Aktivität, ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihre Reichweite eine entscheidende Rolle. Dies gilt besonders für staatliche Zuwendungen in den Bereichen, in denen der Markt wegen starker Regulierung von vornherein beschränkt ist, der finanzielle Vorteil für Unternehmen nur geringfügig ist oder die Tätigkeit nur lokal beschränkte Auswirkungen hat.42

Die Kommission zieht bei der Frage, ob eine Tätigkeit nur lokale Bedeutung hat, auch die Zielrichtung des Angebots heran. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, ob der Internetauftritt der Einrichtung in Fremdsprachen verfügbar ist43. Die Zielgruppe des Bades sind die Einwohner der Stadt und des Umlands. Das Bad wirbt nicht über die deutschen Grenzen hinaus. Das Internetangebot des Bades ist naturgemäß zwar weltweit abrufbar, wird aber – wie die anderen Werbemaßnahmen des Bades auch – nur in deutscher Sprache gehalten, sodass argumentiert werden kann, dass sich das Angebot nur an einen regionalen Nutzerkreis richtet.

Neben der Zielrichtung der Marketingmaßnahmen nutzt die Kommission auch Statistiken, um die fehlende grenzüberschreitende Bedeutung einer Begünstigung zu belegen oder zu widerlegen. In einer Entscheidung zu einem nah der tschechischen Grenze gelegenen Sportcamp in Nordbayern wertete die Kommission die vorgelegten Nutzungsstatistiken aus und kam zu dem Ergebnis, dass das Camp nur von lokaler Bedeutung sei44.

Eine grenzüberschreitende Bedeutung des Bades könnte also ausgeschlossen werden, wenn ein statistischer Nachweis geführt wird, dass das Bad auf den lokalen Markt ausgerichtet ist. Es ist daher anzuraten, dass das Bad regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum seine Besucher durch die Abfrage von Postleitzahlen erfasst und dabei zwischen Gästen aus dem Inland und dem Ausland unterscheidet. Ist der Prozentsatz der Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten unterhalb von 5 %, kann argumentiert werden, dass das Bad nur eine lokale Bedeutung hat.

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