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1.3.1.6De-minimis-Beihilfen

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Schließlich werden Begünstigungen eines Unternehmens bis zu einem bestimmten Höchstbetrag nicht als Maßnahmen erachtet, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Begünstigungen werden als „De-minimis-Beihilfen“ bezeichnet, auch wenn es sich bei ihnen – mangels Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten – strenggenommen gar nicht um Beihilfen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt.

Die Voraussetzungen für die De-minimis-Beihilfen werden in Verordnungen der Europäischen Union geregelt. Nach der De-minimis-Verordnung45 kann jedes Unternehmen einen Betrag von bis zu 200000 € in einem Zeitraum von drei Jahren zugewendet bekommen. Nach der DAWI-De-minimis-Verordnung46 erhöht sich der Betrag bei der Erbringung von DAWI auf 500000 € in einem Zeitraum von drei Jahren. Dieses Instrument bietet sich insbesondere bei kleinen Unternehmen an, denen eine Investitionshilfe gegeben werden soll. Auch die die Reduzierung des Kaufpreises bei Verkauf eines Grundstücks an ein Unternehmen kann durch Beachtung dieser Höchstgrenze beihilfenkonform ausgestaltet werden.

Da die Grenzen der Verordnungen in unserem Ausgangsfall bei einem Verlustausgleich in Höhe von etwa 500000 € jährlich überschritten werden würden, handelt es sich bei den Ausgleichszahlungen für das Bad nicht um „De-minimis-Beihilfen“.

Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister

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