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2.Ergebnis

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Am Beispiel des Bades zeigt sich, dass auch Ausgleichsleistungen innerhalb eines kommunalen Unternehmens (Stadtwerke GmbH) unter das grundsätzliche Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können. Das Beihilferecht soll aber nicht verhindern, dass die Mitgliedstaaten dort tätig werden, wo der Markt keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefert. Das Beihilferecht bietet verschiedene Möglichkeiten, um die Ausgleichszahlungen für Daseinsvorsorgeaufgaben beihilferechtskonform zu gestalten.

In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt der Tatbestand einer Beihilfe vorliegt. Sofern es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, eine marktübliche Gegenleistung erfolgt oder eine grenzüberschreitende Bedeutung ausgeschlossen werden kann, handelt es sich bereits tatbestandlich nicht um eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV. Auch bei De-minimis-Beihilfen liegt tatbestandlich keine Beihilfe vor.

Sofern dies nicht mit letzter Rechtssicherheit ausgeschlossen werden kann, ist zu empfehlen, eine Freistellung auf Grundlage der AGVO oder nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses zu prüfen. Beide Rechtfertigungsmöglichkeiten sind jedoch mit formellen Anforderungen verbunden, die es zu beachten gilt. Bei einer Rechtfertigung auf Grundlage der AGVO müssen die gewährten Ausgleichsleistungen regelmäßig an die Kommission gemeldet und veröffentlicht werden. Eine Rechtfertigung auf Grundlage eines Betrauungsaktes nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses erfordert hingegen eine buchhalterische Trennung in DAWI und andere wirtschaftliche Tätigkeiten sowie eine laufende Überkompensationskontrolle, damit die anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht quersubventioniert werden.

In unserem Ausgangsfall kann je nach Prüfung eine Beihilfe ausgeschlossen oder nach der AGVO oder auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses beihilferechtskonform ausgestaltet werden. Die Finanzierung des Bades kann jedoch auch für die Zukunft sichergestellt werden.

26Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe i. S. d. Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU C 262 vom 19.7.2016 S. 1.

27EuGH, Urteil vom 12.2.2008 – Rs. C-199/06, Rn. 38 – CELF I.

28BGH, Urteil vom 5.7.2007 – IX ZR 256/06; BGH, Beschluss vom 13.9.2012 – III ZB 3/12.

29EuGH, Urteil vom 11.11.2015 – Rs. C-505/14 – Klausner Holz.

30Verordnung der Kommission vom 17.6.2014 – VO (EU) Nr. 651/2014 –, ABl. EU L 187 S. 1.

31Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 6 ff. m. w. N.

32Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 17 ff. m. w. N.

33Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 28 ff. m. w. N.

34Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 33 ff. m. w. N.

35Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 13 ff. m. w. N.

36EuGH, Urteil vom 13.3.2001 – Rs. C 379/98.

37Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 103 m. w. N.

38Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19.1.2008, ABl. EU C 14.

39Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 des EG-Vertrages auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vom 20.6.2008, ABl. EU C 155.

40Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 117 ff. m. w. N.

41Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 187 ff. m. w. N.

42Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn. 190 ff. m. w. N

43Kommission, ABl. 2017 – C 193, 1 –, Jugendherberge Berlin Ostkreuz GmbH (SA. 43145).

44Kommission, ABl. 2016 – C 406, 1 –, BLSV-Sportcamp Nordbayern (SA. 43983).

45Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

46Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.4.2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem, wirtschaftlichem Interesse erbringen.

47Verordnung der Kommission vom 14.6.2017 – VO (EU) Nr. 2017/1084) –, ABl. EU L 156 S. 1.

48Beschluss vom 20.12.2011 – 2012/21/EU –, ABl. EU L 7, S. 3.

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