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1.4.1Allgemeine Freistellungsvoraussetzungen

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Das Kapitel I der AGVO enthält eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen für die Freistellung von Beihilfen nach der AGVO:

•Gemäß Art. 4 Abs. 1 AGVO gilt die AGVO nicht für Beihilfen, die die dort genannten Anmeldeschwellen überschreiten. Die Anmeldeschwellen für Investitionsbeihilfen in Sport- und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen liegen bei 30 Mio. € oder bei Gesamtkosten von über 100 Mio. € pro Vorhaben. Die Anmeldeschwelle für Betriebsbeihilfen liegt bei 2 Mio. € pro Infrastruktur und Jahr. Da der Verlustausgleich für den Betrieb des Bades in den nächsten Jahren immer weit unterhalb von 2 Mio. € liegen wird, werden die Anmeldeschwellen also nicht überschritten.

•In Art. 8 AGVO wird klargestellt, dass bei der Prüfung der Anmeldeschwellen die gesamten für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen gewährten Beihilfen berücksichtigt werden müssen. Da das Bad Verlustausgleich keine weiteren Beihilfen erhält, werden die Anmeldeschwellen aber auch kumulativ nicht überschritten.

•Gemäß Art. 5 Abs. 1 AGVO gilt die AGVO nur für solche Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Die Höhe der Beihilfe muss daher zum Zeitpunkt ihrer Gewährung genau feststehen. Als transparent gelten etwa per se Beihilfen in Form von Zuschüssen (Art. 5 Abs. 2 lit. a AGVO). Auch der Verlustausgleich für das Bad lässt sich zum Zeitpunkt seiner Gewährung quantitativ bestimmen, sodass es sich bei ihm um eine transparente Beihilfe handelt.

•Gemäß Art. 6 Abs. 1 AGVO gilt die nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben. Beihilfen sollen nur ein Anreiz für das geplante Vorhaben sein und nicht für Vorhaben gewährt werden, die das Unternehmen auch ohne Beihilfe durchgeführt hätte („Mitnahmeeffekt“). Ohne Verlustausgleich würde das Bad mittelfristig nicht mehr betrieben werden können und müsste geschlossen werden. Die Beihilfe in Form des Verlustausgleichs hat demnach auch einen Anreizeffekt.

•Die Mitgliedstaaten müssen zuletzt bestimmte Beihilfeinformationen über das TAM (Transparency Award Module) veröffentlichen: Zum einen die „SANI-2-Daten“ (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b i. V. m. Art. 11 lit. a i. V. m. Anhang II AGVO) und bei Einzelbeihilfen von über 500000 € zum anderen auch eine Reihe weiterer Informationen (Art. 9 Abs. 1 lit. c i. V. m. Anhang III AGVO). Da die Ausgleichszahlungen für das Bad bei weniger als 500000 € jährlich liegen werden, kann auf eine Veröffentlichung der weiteren Daten verzichtet werden.

Über diese allgemeinen Anforderungen hinaus bestehen weitere Voraussetzungen, die aber keine Freistellungsvoraussetzungen darstellen (vgl. Art. 3 AGVO):

•Die SANI2-Daten müssen innerhalb von 20 Tagen nach ihrem Inkrafttreten an die Kommission gesendet sein und es muss ein Jahresbericht in elektronischer Form (SARI) an die Kommission übermittelt werden (Art. 11 AGVO). Den Zugang zum Tool vergeben die für Beihilferecht zuständigen Ministerien der Länder.

•Da eine Ex-post-Prüfung durch die Kommission durch jährliche Stichproben erfolgen kann, sind gemäß Art. 10 AGVO Aufzeichnungen und Unterlagen, mit denen die Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO belegt werden kann, für zehn Jahre ab dem Tag der Beihilfegewährung aufzubewahren.

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