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1.4Rechtfertigung der Beihilfen nach der AGVO

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Aus der AGVO, die zuletzt am 17.5.2017 durch eine Verordnung der Kommission47 geändert worden ist, ergeben sich eine Vielzahl von Freistellungsmöglichkeiten für die unterschiedlichsten Bereiche. Darin werden für bestimmte Bereiche Anforderungen festgelegt, bei deren Vorliegen die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Notifizierung durch die Kommission bedürfen.

Gemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 3 AGVO sind Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III der AGVO erfüllen.

Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister

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