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1. Rechte der Landkreiseinwohner

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Genau wie bei den Gemeindebürgern und Gemeindeeinwohnern bestehen auch für die Kreiseinwohner und Kreisbürger gewisse Rechte, aber auch Pflichten. Zu den Rechten gehört das Wahlrecht, sofern dies in der jeweiligen Kreisordnung des Landes vorgesehen ist. Teils wird das Wahlrecht den Kreiseinwohnern[731] und teils den Kreisbürgern zugesprochen[732]. In den jeweiligen Bestimmungen steht das Wahlrecht Deutschen und Unionsbürgern zu. Die ehrenamtlich Tätigen erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre Bemühungen[733].

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Außerdem sind die Kreiseinwohner zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen des Landkreises berechtigt[734] und haben ein Recht auf Unterrichtung durch den Landrat in wichtigen Kreisangelegenheiten[735]. Zudem gibt es in einzelnen Kreisordnungen die Möglichkeiten eines Einwohner- und Bürgerantrags[736] sowie eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids[737]. Schließlich gewähren einige Kreisordnungen weitere Rechte in Form von Bürgerinitiativen, Einwohnerfragestunden, der Gelegenheit zur Äußerung, von Beschwerderechten und Möglichkeit zur Einwohnerbefragung[738].

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