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1. Aufsichtsmittel

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Hinsichtlich der eingesetzten Aufsichtsmittel ist zwischen präventiven und repressiven Mitteln zu differenzieren[40]. Der Einsatz präventiver Mittel erfolgt während der Errichtungsphase der Kooperation[41].

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Die Gründung eines Zweckverbandes oder der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde[42]. Dabei handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt gegenüber den an der Zweckverbandsbildung bzw. an dem Vereinbarungsabschluss Beteiligten. Diese Genehmigung tritt als zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung zu dem Vertrag hinzu und bedarf in derselben Weise wie dieser der Bekanntmachung[43]. Fehlt es an der Erteilung der Genehmigung oder ihrer Bekanntmachung, ist der Verband nicht rechtmäßig gegründet bzw. die Vereinbarung nicht rechtmäßig geschlossen worden. Die Maßnahmen sind dann schwebend unwirksam.

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In manchen Ländern bedarf auch die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft durch zwei oder mehr Kommunen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Ist dies der Fall, ist vor Erteilung der Genehmigung die Gesellschaft ebenfalls schwebend unwirksam. In den übrigen Ländern ist die Beteiligung an der Gesellschaft lediglich anzuzeigen.

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Sonstige Kooperationsmaßnahmen wie die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft sind der Kommunalaufsichtsbehörde gleichfalls lediglich anzuzeigen. Einer Genehmigung bedürfen sie nicht.

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Repressive Aufsichtsmittel können nach der Errichtung des Verbandes, dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder einer sonstigen Kooperation ergriffen werden. Es stehen die aus dem allgemeinen Kommunalrecht bekannten Mittel der Kommunalaufsicht zur Verfügung[44]. Bei Handeln der an der Kooperation beteiligten Kommunen bzw. der öffentlich-rechtlichen Kooperationsform selbst können je nach Schwere des Rechtsverstoßes in aufsteigender Reihenfolge die Beanstandung einer Maßnahme sowie deren Aufhebung in Frage kommen. Gegen ein rechtswidriges Unterlassen der Kooperationsform stehen die Anordnung des entsprechenden Tuns sowie die Ersatzvornahme zur Verfügung. In Extremfällen kommen bei beiden Verhaltensmodalitäten die Bestellung eines Beauftragten sowie die Auflösung von Verbandsorganen in Betracht.

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