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5. Juristische Personen des Privatrechts

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Der Tradition des RZVG 1939 folgend sehen alle Kooperationsgesetze vor, dass auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sich an einem Zweckverband beteiligen können[69]. Damit wird Privaten Einfluss auf die Ausübung von Hoheitsgewalt in einem solchen Umfang eingeräumt, dass diese Fälle wertungsmäßig der Beleihung vergleichbar erscheinen. Die Auswahl der einzubeziehenden Dritten muss jedenfalls dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, ggf. sind auch entsprechende vergaberechtliche Vorgaben zu beachten.

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